Lexikon 29.12.2018 rechtsanwalt.com

Vollmacht

Vollmacht

Die Vollmacht berechtigt eine Person dazu, für eine andere Person im Rechtsverkehr tätig zu werden, z.B. für diese Verträge abzuschließen. Bei der Vollmacht handelt es sich nicht um eine gesetzliche, sondern um eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht.

Die Vollmacht ist in § 167 BGB geregelt und wird durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung erteilt. Wird sie gegenüber dem Stellvertreter erklärt, handelt es sich zunächst um eine sog. Innenvollmacht. Wird diese Innenvollmacht später auch dem Geschäftspartner oder sonstigen Dritten gegenüber bekannt gegeben, spricht man von einer nach außen bekannt gegebene Innenvollmacht.

Die sog. Außenvollmacht hingegen wird direkt dem Vertragspartner gegenüber bekannt gegeben, ohne dass sie vorher dem Vertreter im Innenverhältnis besonders erteilt wurde. Wird die Vollmacht öffentlich bekannt gemacht, handelt es sich um einen Unterfall der Außenvollmacht. Der Umfang der Vollmacht kann begrenzt werden, z.B. auf ein einzelnes Rechtsgeschäft. Dann spricht man von der sog. Spezialvollmacht.

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Um eine Gattungsvollmacht handelt es sich, wenn die Vollmacht für eine spezielle Art von Rechtsgeschäften erteilt wird. Und schließlich gibt es die sog. Generalvollmacht, die den Vertreter dazu berechtigt, in allen Arten von Rechtsgeschäften für den Vertretenen zu handeln, mit Ausnahme der sog. höchstpersönlichen Rechtsgeschäfte, wie z.B. bei der Eheschließung.

Mit einer Generalvollmacht bestimmt man einen Stellvertreter für den Fall einer Geschäftsunfähigkeit des Bevollmächtigenden.  Lesen Sie dazu unseren Ratgeber Generalvollmacht

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