Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

Offenkundigkeitsprinzip

Offenkundigkeitsprinzip

Bei der wirksamen Stellvertretung gibt der Stellvertreter eine eigene Willenserklärung in fremdem Namen und mit Vertretungsmacht ab. Für den Erklärungsempfänger muss die Tatsache, dass der Vertreter die Willenserklärung nicht in eigenem Namen, sondern in fremdem Namen abgibt, auch erkennbar sein; man spricht von Offenkundigkeit oder dem sog. Offenkundigkeitsprinzip. Diese Offenkundigkeit muss von dem Vertreter entweder ausdrücklich erklärt werden oder für den Erklärungsempfänger aus den äußeren Umständen erkennbar sein.

Eine Ausnahme von dem Offenkundigkeitsprinzip bei der Stellvertretung ergibt sich bei dem sog. Geschäft für den, den es angeht. In diesem Fall ist es dem Erklärungsempfänger gleichgültig, wer sein Geschäftspartner ist, wie z.B. bei den Bargeschäften des täglichen Lebens.

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