Handeln ohne Vertretungsmacht
Voraussetzung für eine wirksame Stellvertretung ist die Abgabe einer eigenen Willenserklärung, in fremdem Namen und mit Vertretungsmacht. Hatte der Stellvertreter keine Vertretungsmacht, so ist die Stellvertretung in der Regel nicht wirksam. Der Vertretene muss sich das Handeln seines vermeintlichen Vertreters also nicht zurechnen lassen.
Eine Ausnahme hierzu bilden die Anscheinsvollmacht und die Duldungsvollmacht. Der Vertretene kann nach § 177 BGB den Vertrag aber genehmigen und ihm dadurch zur Wirksamkeit verhelfen. Verweigert der Vertretene die Genehmigung, so ist der Vertreter ohne Vertretungsmacht dem Vertragspartner nach dessen Wahl zum Schadensersatz oder zur Erfüllung verpflichtet, vgl. § 179 Abs. 1 BGB. Kannte der Vertreter den Mangel der Vertretungsmacht nicht, so haftet er nach § 179 Abs. 2 BGB nur bis zur Höhe des Vertrauensschadens. Hat der Vertragspartner den Mangel der Vertretungsmacht gekannt oder war der Vertreter minderjährig, so haftet der Vertreter nicht gemäß § 179 Abs. 3 BGB.
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