Lexikon
25.12.2016
rechtsanwalt.com
Verein
Ein Verein ist eine auf die Dauer berechnete Verbindung einer größeren Anzahl von Personen zur Erreichen eines gemeinsamen Zweckes, die nach ihrer Satzung körperschaftlich organisiert ist, einen Gesamtnamen führt und auf einen wechselnden Mitgliederbestand angelegt ist.
Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) unterscheidet zwischen rechtsfähigen Vereinen (§§ 21-53 BGB) und nichtrechtsfähigen Vereinen (§ 54 BGB). Rechtsfähigkeit erlangt der Verein durch Eintragung in das Vereinsregister (§§ 55 ff. BGB).
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