Gattungschuld
Unter einer Gattungsschuld versteht man eine im Kaufvertrag vereinbarte Schuld, die nach der Gattung und nicht nach individuellen Merkmalen definiert ist. Sie findet Anwendung, wenn es für den Gläubiger unerheblich ist, ob er einen bestimmten oder einen anderen Gegenstand erhält. In § 243 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist geregelt, dass der Schuldner dem Gläubiger eine Sache mittlerer Art und Güte schuldet. Die Sache ist dabei nur nach ihren allgemeinen Merkmalen wie etwa der Marke oder der Größe zu bestimmen.
Der Schuldner ist nach §275 BGB von seiner Schuld befreit, wenn die Erbringung unmöglich ist, etwa, weil die gesamte Gattung nicht mehr existiert. Außerdem wandelt sich die Gattungsschuld in eine Stückschuld um, wenn der Schuldner die erforderliche Leistung erbracht hat.
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Quellen:
http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/gattungsschuld.html
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html#BJNR001950896BJNG002402377