Geldschuld
Geldschulden sind Beschaffungsschulden, d.h. „Geld hat man zu haben“. Den Schuldner trifft eine verschuldensunabhängige Beschaffungspflicht kraft Übernahme, vgl. § 276 BGB; er trägt daher das Beschaffungsrisiko. § 275 BGB gilt für Geldschulden nicht, d.h. niemand wird wegen Geldmangels von seiner Zahlungspflicht befreit. Insoweit ähnelt die Geldschuld der Gattungsschuld. Geldschulden sind sog. qualifizierte Schickschulden. Der Schuldner trägt also das Übermittlungsrisiko des Geldbetrages. Erfüllung nach § 362 BGB tritt bei der Geldschuld ein durch Übereignung der Geldscheine bzw. Geldmünzen, aber auch durch Banküberweisung, sofern der Gläubiger einverstanden ist.