Vereinbarungsdarlehen
Beim Vereinbarungsdarlehen handelt es sich um eine Darlehensart, bei der nicht eine bestimmte Geldsumme zur Auszahlung kommt, sondern bei der eine bereits bestehende Geldschuld, z.B. aus Kauf, Miete oder einer anderen schuldrechtlichen Vereinbarung, in eine Darlehensschuld umgewandelt wird.
Vor der Schuldrechtsreform war das Vereinbarungsdarlehen in § 607 Abs. 2 BGB a.F. geregelt. Nach der Reform wurde der Paragraph gestrichen. Ein Vereinbarungsdarlehen ist jedoch aufgrund der Privatautonomie weiterhin möglich. Die Umwandlung erfolgt nun nach § 311 Abs. 1 BGB durch Vertrag zwischen den Parteien.
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Jede Geldschuld kann grundsätzlich in eine Darlehensschuld umgewandelt werden, soweit sie besteht, durchsetzbar ist und ihr keine gesetzlichen Verbote entgegenstehen.