Spareinlagen
Als Spareinlage bezeichnet man Spargelder, die der Anlage oder der Ansammlung von Vermögen dienen. Sie werden bei einem Kreditinstitut unbefristet angelegt und durch die Ausfertigung einer Urkunde wie einem Sparbuch aufgezeigt. Nach §1 KWG (Kreditwesengesetz) sind Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Handelsgesellschaften von der Anlage ausgeschlossen, zugelassen sind natürliche und juristische Personen, Einzelfirmen sowie soziale Einrichtungen. Des Weiteren darf nicht per Scheck oder Überweisung über die Spareinlage verfügt werden, um diese aus dem direkten Zahlungsverkehr auszuschließen.
Die Auszahlung der Spareinlagen erfolgt nur gegen Vorlage des Sparbuchs und darf innerhalb eines bestimmten Zeitraums eine festgelegte Summe nicht überschreiten, meist liegt diese bei 2.000€ pro Kalendermonat. Die Kündigung muss innerhalb der geregelten Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten erfolgen.
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Quellen:
http://www.gesetze-im-internet.de/kredwg/BJNR008810961.html
http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/spareinlagen.html
http://www.wirtschaftslexikon24.com/d/spareinlagen/spareinlagen.htm