Rechtsgeschäft
Ein Rechtsgeschäft stellt einen Tatbestand dar, der sich entweder aus einer oder aber aus mehreren Willenserklärungen zusammensetzt. Diese Willenserklärung kann sowohl alleine als auch in Kombination mit anderen Tatsachen auftreten und soll konsequenterweise zu einem rechtlichen Erfolg führen.
Dabei wird generell zwischen einem einseitigem und einem mehrseitigen Rechtsgeschäft differenziert. Während das einseitige Rechtsgeschäft nur eine Willenserklärung voraussetzt, gibt es beim mehrseitigen Rechtsgeschäft mehrere Willenserklärungen, die sich aufeinander beziehen und durch mindestens zwei Beteiligte festgesetzt werden. Beim einseitigen Rechtsgeschäft ist es wiederum irrelevant, wie viele Personen daran beteiligt sind. Wenn die Willenserklärungen beim mehrseitigen Rechtsgeschäft wechselseitig aufeinander Bezug nehmen, spricht man von einem Vertrag. Ein klassisches Beispiel eines einseitigen Rechtsgeschäftes ist die Kündigung.
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Darüber hinaus kann man Rechtsgeschäfte unterscheiden in Verpflichtungsgeschäfte und Verfügungsgeschäfte. Einem Verpflichtungsgeschäft liegt eine Verpflichtung zu einer bestimmten Leistung zugrunde. An einem Rechtsgeschäft sind generell zwei Parteien beteiligt. Zum einen ein Schuldner, der sich zu einer bestimmten Handlung verpflichtet, zum anderen ein Gläubiger, welcher einen Anspruch auf diese Handlung hat. Ein Verpflichtungsgeschäft liegt beispielsweise bei einem Kaufvertrag vor. Hier verpflichtet sich der Verkäufer, dem Käufer die verkaufte Ware zu übergeben. Im Gegenzug steht dem Verkäufer das Recht zu, die Zahlung für die Sache zu fordern. Man spricht in diesem Fall also von einem zweiseitig verpflichtenden Rechtsgeschäft.
Einem Verfügungsgeschäft liegt eine Verfügung zugrunde, durch die ein bestimmtes Recht direkt belastet, geändert, übertragen oder aufgehoben wird. Eine Belastung liegt beispielsweise bei einer Hypothek vor. Zwei Prinzipien kommen bei Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften zum Tragen. Zum einen das Abstraktionsprinzip, welches besagt, dass diese beiden Ausprägungen eines Rechtsgeschäftes unabhängig voneinander anzusehen sind. Ein Verpflichtungsgeschäft kann also auch ohne ein Verfügungsgeschäft gültig sein und vice versa. Darüber hinaus werden die beiden Rechtsgeschäfte auch getrennt voneinander betrachtet, was durch das Trennungsprinzip zum Ausdruck kommt.