Unzulässige Rechtsgeschäfte
Unzulässig sind Rechtsgeschäfte, die gegen gesetzliche Verbote verstoßen, wie beispielsweise der Verkauf verbotener Waren (Vgl. § 134 im Bürgerlichen Gesetzbuch). Unzulässig sind außerdem die in § 138 im BGB formulierten Verstöße gegen die guten Sitten und Wucher bei Vertragsabschluss. Rechtsgeschäfte, die eine Partei benachteiligen, etwa weil diese aufgrund ihrer Eigenschaft als Verbraucher im Geschäftsverkehr unerfahrener ist, sind unzulässig und somit nichtig.
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Quellen:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__134.html