Leistungszeit
Sofern die Parteien eine Leistungszeit nicht bestimmt haben, gilt die gesetzliche Regel in § 271 Abs. 1 BGB, die besagt, dass im Zweifel der Gläubiger die Leistung sofort verlangen und der Schuldner die Leistung sofort bewirken kann. Ist eine Leistungszeit bestimmt, so gilt, dass der Gläubiger vor diesem Zeitpunkt die Leistung vom Schuldner nicht verlangen kann. Sofern die Parteien nichts anderes bestimmt haben, kann der Schuldner die Leistung jedoch vorher bewirken, § 271 Abs. 2 BGB.
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