Fixgeschäft
Im Schuldrecht, genauer im Leistungsstörungsrecht, unterscheidet man zwischen absolutem und relativem Fixgeschäft. Diese Unterscheidung ist wichtig, um zu bestimmen, ob eine Leistung, die nicht rechtzeitig erbracht wurde, unmöglich geworden ist oder nicht. Liegt Unmöglichkeit vor, so wird der Schuldner nach § 275 BGB von seiner Leistungspflicht frei und in der Regel entfällt dann nach § 326 Abs. 1 BGB der Anspruch des Schuldners gegen den Gläubiger auf die Gegenleistung.
Im Falle eines absoluten Fixgeschäftes liegt objektive Unmöglichkeit vor nach § 275 Abs. 1 BGB, d.h. niemand kann die Leistung mehr erbringen. Ein absolutes Fixgeschäft ist dann gegeben, wenn die Einhaltung der Leistungszeit so wesentlich war, dass eine nachträgliche Erbringung der Leistung keinen Sinn mehr macht. Bestellt der Gläubiger sich z.B. ein Taxi zum Flughafen, um einen bestimmten Flug zu erreichen und kommt das Taxi zu spät, so ist die Leistung unmöglich geworden. Das Taxi würde ihn nicht mehr rechtzeitig zu seinem Flug bringen und somit ist die Leistung (Taxi zum Flughafen zu Erreichung eines bestimmten Fluges zu einer bestimmten Zeit) nach dem vereinbarten Zeitpunkt unmöglich geworden. Das Rechtsgeschäft soll also mit Einhaltung dieser bestimmten Zeit “stehen und fallen”. Es entstehen dann Ansprüche nach §§ 275, 280, 283, 326 BGB.
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In Abgrenzung zum absoluten Fixgeschäft wird beim relativen Fixgeschäft zwar eine Leistungszeit bestimmt, diese ist jedoch bloße Terminsvereinbarung und berechtigt den Gläubiger bei nicht rechtzeitiger Leistung ohne Fristsetzung zurückzutreten, § 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB.