Lexikon
25.12.2016
rechtsanwalt.com
Kollusion
Unter Kollusion versteht man den Missbrauch der Befugnisse eines Vertreters. Sie ist als missbräuchliches Zusammenwirken des Vertreters und des Geschäftspartners zur Schädigung des Vertretenen definiert. Nach § 138 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist ein durch Kollusion geschlossener Vertrag sittenwidrig und somit nichtig. Der Geschädigte hat Anspruch auf Schadensersatz durch seine Schädiger (§ 826 BGB).
Weiterführende Informationen zum Missbrauch der Vertretungsmacht finden Sie hier.
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Quellen:
http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/kollusion.html