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Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

Kollusion

Kollusion

Unter Kollusion versteht man den Missbrauch der Befugnisse eines Vertreters. Sie ist als missbräuchliches Zusammenwirken des Vertreters und des Geschäftspartners zur Schädigung des Vertretenen definiert. Nach § 138 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist ein durch Kollusion geschlossener Vertrag sittenwidrig und somit nichtig. Der Geschädigte hat Anspruch auf Schadensersatz durch seine Schädiger (§ 826 BGB).

 

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Weiterführende Informationen zum Missbrauch der Vertretungsmacht finden Sie hier.

 

Quellen:

http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/kollusion.html

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__138.html

http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__826.html

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