Kollusion
Unter Kollusion versteht man den Missbrauch der Befugnisse eines Vertreters. Sie ist als missbräuchliches Zusammenwirken des Vertreters und des Geschäftspartners zur Schädigung des Vertretenen definiert. Nach § 138 im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist ein durch Kollusion geschlossener Vertrag sittenwidrig und somit nichtig. Der Geschädigte hat Anspruch auf Schadensersatz durch seine Schädiger (§ 826 BGB).
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Weiterführende Informationen zum Missbrauch der Vertretungsmacht finden Sie hier.
Quellen:
http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/kollusion.html