Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

Juristische Person

Juristische Person

In der deutschen Rechtsordnung gibt es zwei Arten von Personen:

Die natürliche Person (§ 1 BGB), deren Rechtsfähigkeit sich aus ihrem Personsein ergibt und die juristische Person (§§ 22 ff. BGB), die auch Trägerin von Rechten und Pflichten sein kann. Im Gegensatz zur Gesamthandsgemeinschaft, die ebenfalls Träger von Rechten und Pflichten sein kann, ist eine juristische Person aber auch ein selbstständiges Rechtssubjekt.

Eine juristische Person ist entweder eine Personenvereinigung (z.B. ein eingetragener Verein) oder eine Vermögensmasse (z.B. eine Stiftung) mit rechtlicher Selbstständigkeit. Juristische Personen sind also rechtsfähig und werden im Rechtsleben wie natürliche Personen behandelt.

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Juristische Personen gibt es in öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Form. Zu den juristischen Personen gehören:

  • Genossenschaften
  • Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, GmbHs)
  • Stiftungen
  • Vereine

Öffentlich-rechtliche juristische Personen sind:

  • Stiftungen
  • Anstalten
  • Körperschaften ( Bund, Länder, Gemeinden)

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