Lexikon
25.12.2016
rechtsanwalt.com
Hypothek
Bei der Annahme einer Hypothek tritt der Hypothekennehmer seine Grundrechte an einer Immobilie ab, um als Gegenleistung ein Darlehen zu erhalten (§ 1113 BGB). Dabei bestimmt der Wert der Immobilie den Betrag der Hypothek.
Erfüllt ein Schuldner seine Verpflichtungen nicht und es kommt zu einer Zwangsversteigerung, erhält der Hypothekengläubiger den ihm zustehenden Betrag aus dem Erlös der Versteigerung. Ist das Grundstück mit mehreren Hypotheken belastet, richtet sich die Auszahlung an die Gläubiger nach einem im Vorhinein festgelegten Rang.