Lexikon
25.12.2016
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Wohnungeigentum
Anstelle von Grundeigentum kann man auch Sondereigentum an Wohnungen, verbunden mit Gemeinschaftseigentum am Grundstück und den Gemeinschaftseinrichtungen (Treppen, Flure, Antennen usw.) erwerben. Ein solches Wohnungseigentum wird im Wohnungsgrundbuch eingetragen und kann wie ein Grundstück mit einer Grundschuld oder Hypothek belastet werden. Dies gilt auch für Erbbaurechte.
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