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Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

Teileigentum

Teileigentum

Als Teileigentum bezeichnet man das Eigentumsrecht an nicht zu Wohnzwecken oder gewerblich genutzten Objekten. Es wird im Wohnungseigentumsgesetz (WoEigG) geregelt. Das Teileigentum beinhaltet das Sondereigentum an Räumen, die nicht zu Wohnzwecken dienen, den Miteigentumsanteil an gemeinschaftlichem Eigentum und das Mitgliedschaftsrecht in einer Wohneigentümergemeinschaft.

 

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Quellen:

http://www.gesetze-im-internet.de/woeigg/BJNR001750951.html

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