Holschuld
Von der Holschuld unterscheidet man die Bringschuld und die Schickschuld. Danach wird bestimmt, an welchem Ort der Schuldner zu leisten hat. Nach § 269 BGB ist die Holschuld der gesetzliche Regelfall, d.h. im Zweifel, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, geht das Gesetz von einer Holschuld aus. Der Schuldner muss die Ware an seinem Wohnort oder Firmensitz zur Abholung bereit stellen. Der Gläubiger seinerseits ist dann verpflichtet, die Ware dort abzuholen. Leistungsort und Erfolgsort sind beim Schuldner.
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