Erfolgsort
Als Erfolgsort bezeichnet man einen Ort, an dem ein vertraglich festgelegter Leistungserfolg eintreten soll. Im Fall einer Holschuld liegen Leistungs- und Erfolgsort beim Schuldner, bei einer Bringschuld hingegen beim Gläubiger. Davon abweichend wird die Schickschuld betrachtet, bei der der Leistungsort beim Schuldner und der Erfolgsort beim Gläubiger verortet ist.
Man unterscheidet den Erfolgsort vom Erfüllungsort, an dem eine vereinbarte Leistung erbracht werden soll.
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Im Strafrecht bezeichnet der Erfolgsort nach § 9 des Strafgesetzbuches (StGB) den Ort, an dem der zum Tatbestand einer unerlaubten Handlung gehörende Erfolg eingetreten ist bzw. hätte eintreten sollen. Dieser spielt bei der Ermittlung des zuständigen Gerichtsstandes eine wichtige Rolle. Aus diesem Grund kann nach § 32 der Zivilprozessordnung (ZPO) auch bei dem für den Erfolgsort zuständigen Gericht Klage erhoben werden.
Quellen:
http://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__9.html
http://www.gesetze-im-internet.de/zpo/BJNR005330950.html#BJNR005330950BJNG000152301