Schickschuld
Bei der Schickschuld liegen, anders als bei der Holschuld oder der Bringschuld, der Leistungsort und der Erfolgsort nicht an der gleichen Stelle. Leistungsort ist der Wohnsitz bzw. Firmensitz des Schuldners und der Erfolgsort ist beim Gläubiger. Der Schuldner muss dem Gläubiger die Ware also zukommen lassen. Zahlt der Schuldner die Versandkosten, bedeutet dies nicht, dass eine Bringschuld vereinbart worden ist. Dies ergibt sich aus § 269 Abs. 3 BGB.
Im Kaufrecht gilt z.B. die Gefahrtragungsregel, dass der Schuldner, sobald er die Ware an eine ordnungsgemäße Transportperson übergeben hat, nicht mehr für den Untergang der Sache haftet, § 447 Abs. 1 BGB. Sollte die Sache also auf dem Transportweg beschädigt oder zerstört werden, so muss der Schuldner nicht erneut leisten, der Gläubiger ist aber trotzdem zur Gegenleistung (Zahlung) verpflichtet. Dies gilt jedoch nicht bei einem Verbrauchsgüterkauf, also einem Rechtsgeschäft, an dem auf der einen Seite ein Unternehmer und auf der anderen Seite ein Verbraucher steht, vgl. § 474 Abs. 2 S. 2 BGB.
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