Erfüllung
Als Erfüllung bezeichnet man die Erbringung einer vertraglich festgelegten Leistung. Ist diese erbracht, so erlischt das Schuldverhältnis nach § 362 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Für den Fall, dass der Schuldner bei seinem Gläubiger zu mehreren Leistungen verpflichtet ist, kann er bestimmen, welche zuerst erfüllt wird (§ 355 BGB). Ebenso kann der Gläubiger bei Zinsverträgen eine Leistung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und schließlich auf die Hauptleistung anrechnen. Lediglich bei Verbraucherkreditverträgen wird diese Reihenfolge umgekehrt (§ 497 BGB).
Ein Erfüllungsserogat bietet nach § 364 BGB die Möglichkeit, dem Gläubiger eine andere Leistung an Erfüllungs statt anzubieten. Nimmt er diese an, so erlischt das Schuldverhältnis. Es ist auch eine Erfüllung durch Dritte möglich, insofern die Leistung nicht an den eigentlichen Schuldner gebunden ist oder ein anderer als der Schuldner durch eine Zwangsvollstreckung das Besitzrecht für den jeweiligen Gegenstand zu verlieren droht. Dem Dritten ist es gestattet, die Leistungen an den Gläubiger zu erbringen (§§ 267 BGB).
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Quellen:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html#BJNR001950896BJNG003302377