Erfüllungshalber
In § 364 BGB unterscheidet man zwischen Absatz 1, der Leistung an Erfüllungs statt, und Absatz 2, der Leistung erfüllungshalber.
Bei der ersten Variante erlischt das Schuldverhältnis, wenn der Gläubiger eine andere Leistung als die geschuldete annimmt. Hat er die Leistung einmal angenommen, ist die Pflicht des Schuldners erfüllt und die ursprüngliche Forderung erlischt.
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Im Zweifel soll nach § 364 Abs. 2 BGB gelten, dass die Leistung nur erfüllungshalber erfolgt. Das bedeutet, dass der Schuldner zunächst eine andere als die geschuldete Sache leistet und der Gläubiger versuchen soll, sich aus dieser anderen Sache zu befriedigen. Gelingt dies nicht, so lebt die ursprüngliche Forderung wieder auf. Der Gläubiger verzichtet also nicht auf seine ursprüngliche Forderung. Der Gläubiger kann sich aber auch aus der anderen Sache befriedigen. Er hat die Wahl, ob das Schuldverhältnis durch die Leistung erfüllungshalber erlöschen soll oder nicht.