Erfüllungsersatz
Als Erfüllungsersatz oder Erfüllungssurrogat bezeichnet man eine Leistung, die im Rahmen eines Vertrages anstelle einer anderen Leistung erbracht wird. In § 364 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) ist geregelt, dass der Schuldvertrag erlischt, wenn der Gläubiger den Erfüllungsersatz akzeptiert. Besteht der Ersatz aus einer Sache, einer Forderung gegen einen Dritten oder einem anderen Recht, so muss der Schuldner für Mängel im Recht oder an der Sache Gewähr leisten (§ 365 BGB).
Zusätzlich darf der Gläubiger vom Schuldner die Herausgabe eines Ersatzes oder Ersatzanspruchs fordern, wenn der Schuldner diesen zwischenzeitlich erlangt hat. Der Schadensersatzanspruch des Gläubigers vermindert sich dann um den Wert des Ersatzes (§ 285 BGB). Der Erfüllungsersatz kann auch durch Dritte geleistet werden, wenn die Leistung nicht an den eigentlichen Schuldner gebunden ist. Zusätzlich darf ein Dritter leisten, wenn durch eine Zwangsvollstreckung der Verlust des Besitzrechtes für den betroffenen Gegenstand droht (§§ 267 BGB).
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Quellen:
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/BJNR001950896.html#BJNR001950896BJNG003302377
http://www.rechtswoerterbuch.de/recht/l/leistung-an-erfuellung-statt/