Erbbaurecht
Als Erbbaurecht bezeichnet man im Erbbaugrundbuch eingetragene und langfristige Berechtigungen zum Bau oder Besitz eines Bauwerkes auf oder unter der Oberfläche eines Grundstücks. Es ist im Erbbaurechtsgesetz (ErbbauRG) geregelt. Das Erbbaurecht bietet die Möglichkeit, auch mit geringen finanziellen Mitteln ein Baugrundstück zu erwerben, da anstelle eines Kaufpreises nur der monatliche oder jährliche Erbbauzins in Höhe von drei bis fünf Prozent des Grundstückswertes zu bezahlen ist. Die Grundstücke werden meist von Städten oder Gemeinden zur Verfügung gestellt, die eine kostengünstige Alternative zur eigenständigen Bebauung suchen.
Das Erbbaurecht muss vertraglich festgelegt werden, der Vertrag muss unter anderem Vereinbarungen über das Bauwerk, den Erbbauberechtigten sowie die Verpflichtungen des Grundstückseigentümers enthalten (§ 2 ErbbauRG). Nach § 14 ErbbauRG muss das Erbbaurecht zusätzlich in das Grundbuch eingetragen werden und die Grunderwerbssteuer wird fällig.
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Erbbauverträge haben meist lange Laufzeiten von bis zu 99 Jahren und sich vererb- und veräußerbar. Des Weiteren kann das Grundstück mit einer Hypothek belastet werden. Das vom Erbbauberechtigten erbaute Haus befindet sich in seinem Besitz, sodass nach Ablauf des Vertrages meist eine Entschädigung vom Grundstückseigentümer ausbezahlt wird.
Quellen:
http://www.gesetze-im-internet.de/erbbauv/BJNR000720919.html#BJNR000720919BJNG000100314
http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Definition/erbbaurecht.html