Lexikon 25.12.2016 rechtsanwalt.com

Bringschuld

Bringschuld

Im Schuldrecht unterscheidet man zwischen Bringschuld, Holschuld und Schickschuld. Gemeint ist, an welchem Ort die Leistung zu erbringen ist. Bei der Bringschuld ist der Schuldner einer Leistung verpflichtet, die Leistung am Wohnort des Gläubigers oder an dessen Firmensitz zu erbringen. Leistungsort und Erfolgsort sind also beim Gläubiger.

Die Bringschuld ist nicht der gesetzliche Regelfall und muss ausdrücklich oder konkludent zwischen den Parteien vereinbart worden sein bzw. das Vorliegen einer Bringschuld muss ansonsten durch Auslegung des Vertrages und der Begleitumstände ermittelt werden können.

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