Die Bedingung ist in § 158 BGB geregelt. Man unterscheidet zwischen aufschiebender und auflösender Bedingung. Bei der aufschiebenden Bedingung (§ 158 Abs. 1 BGB) tritt die Wirkung des Rechtsgeschäfts erst zu dem vereinbarten Zeitpunkt oder bei Eintritt des vereinbarten Ereignisses ein.
Die auflösende Bedingung ( § 158 Abs. 2 BGB) lässt die Wirkung des Rechtsgeschäftes mit Eintritt der Bedingung entfallen.
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