Fachbeitrag 24.09.2013

Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Erblassers


Zweifel an der Geschäftsfähigkeit des Erblassers erfordern im Erbscheinsverfahren eine gerichtliche Überprüfung der Testierfähigkeit.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte in seinem Beschluss vom 16.01.2013, Az. I‑3 Wx 27/12, Gelegenheit, sich zu den Amtsermittlungspflichten von Nachlassgerichten im Rahmen eines Erbscheinverfahrens zu äußern.

Der Erblasser errichtete im Krankenhaus ein notarielles Testament, in dem er seinen Stiefsohn und seine Ehefrau zu Erben einsetzte und damit seine Nichten enterbte. Der Notar nahm in seine Urkunde ausdrücklich auf, dass der Testierende schwer krank war und die Stationsärztin dem Notar die Geschäftsfähigkeit des Erblassers nicht bestätigen konnte. Auch ergab sich aus der Urkunde, dass der Notar den Erblasser an zwei verschiedenen Tagen aufgesucht und mit diesem längere Gespräche geführt hatte, in denen dieser sich örtlich und zeitlich orientiert zeigte. Der Notar nahm in seiner Urkunde auf, dass ihm etwaige Zweifel bezüglich der Geschäftsfähigkeit nicht berechtigen würden, die Beurkundung abzulehnen.

Nach dem Tod des Erblassers beantragten die beiden Nichten bei dem zuständigen Nachlassgericht die Erteilung eines Erbscheins, welcher sie als Miterben ausweist.

Das Nachlassgericht sah keine Veranlassung Ermittlungen bezüglich der Testierunfähigkeit des Erblassers anzustellen und lehnte den Erbscheinsantrag der Nichten ab, da diese durch das notarielle Testament enterbt seien.

Hiergegen wandten sich die beiden Nichten mit ihrer Beschwerde an das Oberlandesgericht Düsseldorf. Dieses gab den Nichten Recht und verwies den Vorgang zur weiteren Sachverhaltsaufklärung wieder an das Nachlassgericht.

Gemäß § 2358 I BGB muss das Nachlassgericht im Erbscheinsverfahren die vom Antragsteller angegebenen Beweise von Amts wegen verwerten. Gemäß § 26 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) hat das Gericht von Amts wegen die zur Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen erforderlichen Ermittlungen durchzuführen. Ob und in welchem Umfang Ermittlungen durchgeführt werden, bestimmt das entscheidende Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 26 FamFG fordert, dass Ermittlungen in dem Umfang durchzuführen sind, wie es der Einzelfall erfordert. Eine Ermittlung lediglich “in Blaue hinein” ist vom Gericht jedoch nicht zu verlangen.

Das Gericht verstößt jedoch gegen seine richterliche Aufklärungspflicht, wenn nach dem Sachverhalt als solchem oder nach dem Vortrag der Beteiligten Anlass bestand, solche durchzuführen. Die Ermittlungen sind erst dann abzuschließen, wenn weitere Maßnahmen zu keinen sachdienlichen, die Entscheidung beeinflussenden Erkenntnissen führen würden.

Aus § 27 I u. II FamFG ergibt sich, dass auf der anderen Seite die Beteiligten trotz der bestehenden Amtsermittlungspflicht durch entsprechenden Tatsachenvortrag an der Aufklärung des Sachverhaltes mitwirken sollten. Dabei sollte der Vortrag derart substantiiert sein, dass er dem Gericht konkrete Anhaltspunkte gibt, in welche Richtung es noch Ermittlungen anstellen muss.

Im vorliegenden Fall ist das Nachlassgericht die sich bereits aus der notariellen Urkunde ergebenden von dem Notar geäußerten Zweifeln an der Testierfähigkeit nicht nachgekommen und hat damit gegen die ihm obliegende Amtsermittlungspflicht verstoßen. Die sich aufgrund dieser Urkunde aufdrängenden Zweifel hätte das Nachlassgericht im Rahmen seiner richterlichen Ermittlung aufklären müssen. Hierzu hätte das Gericht den beurkundenden Notar und die behandelnden Ärzte befragen und gegebenenfalls abschließend ein Gutachten einholen können. Da das Gericht diese gebotenen Aufklärungen nicht unternommen hat, hat das Oberlandesgericht den Vorgang zur weiteren Amtsermittlung an das Nachlassgericht zurückverwiesen.

Dieser Vorgang zeigt zum einen, dass auch Entscheidungen von Nachlassgerichten anwaltlich überprüft werden sollten. Spätestens bei Äußerungen des Nachlassgerichtes bezüglich Zweifel an dem vorgetragenen Sachverhalt sollte ein Rechtsanwalt zu Rate gezogen werden.

Auch zeigt diese Entscheidung, dass Nachlassplanungen, welche erst im Krankenbett vorgenommen werden, unter Umständen angreifbar sind und deshalb zu Streit unter den Hinterbliebenen führt. Deshalb sollten letztwillige Verfügungen frühzeitig und in Ruhe geplant und errichtet werden.

Dr. Kramp

Rechtsanwalt

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