Fachbeitrag 23.10.2015

Zwangsvollstreckung in Frankreich


Grundsätzlich ist ein ausländischer Titel auch in Frankreich vollstreckbar. Die Vollstreckbarkeit ist jedoch nicht automatisch. Das prozessuale „Vorverfahren“ in Frankreich, das eingehalten werden muss, damit der Titel vollstreckt werden kann, hängt hauptsächlich davon ob, um welche Art von Urteil es sich handelt (z.B. Scheidungsurteile oder Zahlungsklagen) und in welchem Land sich das Gericht, welches das Urteil gefällt hat, befindet.

I.) Vollstreckung eines ausländischen Titels in Frankreich

Grundsätzlich muss bei Vorliegen eines ausländischen Titels in Frankreich ein Exequaturverfahren durchgeführt werden. Im Rahmen dieses Exequaturverfahrens wird von einem frz. Richter des zuständigen Landgerichtes (TGI) geprüft, ob der ausländische Titel zunächst im Ursprungsland selbst vollstreckbar wäre und darüber hinaus nicht gegen das zwingende frz. Recht und Rechtsverständnis verstösst (z.B. Recht auf Verteidigung, Verhältnismässigkeitsgrundsatz, etc …).

II.) Vollstreckung eines europäischen Titels in Frankreich

Gem. Art. 509 ff. des frz. Zivilgesetzbuches (Code de Procédure Civile) gilt seit Januar 2015 für europäische Titel (Ausnahme Dänemark), zumindest wenn es sich um Zahlungstitel handeln sollte (bei Scheidungsurteilen hängt dies von weiteren Umständen ab) ein vereinfachtes einseitiges Annerkenntnisverfahren. Bei europäischen Titeln ist mithin ein Exequaturverfahren nicht notwendig. Es reicht eine sog. „constatation de la force exécutoire“ aus.

III.) Vollstreckung eines nicht bestrittenen europäischen Titels in Frankreich

Sollte im Ursprungsland die Klageforderung darüber hinaus vom Beklagten sogar nicht bestritten worden sein (Versäumnisurteil ist bereits ausreichend), bei Prozessvergleichen (und notariellen Urkunden) ist sogar eine reine Bestätigung (certificat) des Richters im Ursprungsland, welcher das Urteil gefällt hat, ausreichend, damit dieser Titel in Frankreich vollstreckt werden kann. Der Titel muss natürlich auch im Ursprungsland vollstreckbar sein. Die Vollstreckung dieses europäischen Titels (Titre Exécutoire Européen) in Frankreich führt sodann der jeweils zuständige Gerichtsvollzieher (huissier) durch. Hiervon sind Scheidungsurteile, Verwaltungsrechtsurteile, Familien- und Erbrechtsurteile und Urteile im Insolvenzverfahren, selbst wenn diese im Ursprungsland nicht bestritten wurden, jedoch ausgenommen.

Rated 3,3 out of 5
3,3/5 (992)
Autor

Rechtsanwalt
Fachbeitrag von einem unserer 56.723 Anwälte. Sind Sie Anwalt und möchten einen Fachbeitrag beisteuern, der im Durchschnitt 456 x pro Monat gelesen wird? Mehr zu unserem Kanzleimarketing für Anwälte.