Fachbeitrag 05.07.2010

Zugewinnausgleich – neu – Fünffache Auskunftspflicht


Die zum 1.9.2009 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen im Familienrecht brachten zahlreiche Neuerungen. Für den Zugewinnausgleich dürfte in der Praxis die Erweiterung der Auskunftsansprüche die größte Rolle spielen. Jetzt muss im Rahmen des Zugewinnausgleichs immer vierfach Auskunft erteilt werden: über das Anfangsvermögen, über Schenkungen und Erbschaften während der Ehe, das Endvermögen und über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung.
Auf Verlangen hat der andere Ehegatte hierzu auch Belege vorzulegen.

Bei berechtigter Annahme, dass ein Ehegatte während der Ehe Vermögen verschenkt oder verschwendet hat, ist auch hierüber Auskunft zu erteilen.

1. Der Zugewinnausgleichsanspruch

Leben die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, erfolgt bei der Scheidung ein Ausgleich des Vermögenszuwachses, den jeder Ehegatte während der Ehe im Vergleich zu seiner Vermögenssituation bei der Heirat erwirtschaftet hat (sog. “Zugewinn”). Der Ehegatte, der den geringeren Vermögenszuwachs erzielt hat, hat gegen den anderen Ehegatten Anspruch auf Zahlung der Hälfte des Betrages, um den dessen Zugewinn den eigenen übersteigt (“Zugewinnausgleichsanspruch”). Hierdurch wird eine gleichmäßige Verteilung des Zugewinns geregelt. Das Gesetz unterstellt, dass während der Ehe erworbenes Vermögen beider Ehegatten auf den Leistungen beider im Rahmen der Ehegemeinschaft beruht.

2. Stichtagsregelung im Zugewinnausgleich

Für die Höhe des Zugewinnausgleichsanspruchs sind zwei Stichtage entscheidend: der Tag der Heirat für das Anfangsvermögen, also das Vermögen, das am Tag der Eheschließung vorhanden war, und der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags für das Endvermögen.

3. Die fünffache Auskunftspflicht

Diese Auskunftsansprüche beim Zugewinnausgleich wurden durch die Zugewinnausgleichsreform erweitert und gestärkt. Die Auskunftserteilung erfolgt jeweils in Form eines Verzeichnisses aller Aktiva und Passiva, wobei jeweils Belege zu den einzelnen Positionen vorzulegen sind. Siehe unter Ziff. 4

3.1. Auskunft über das Anfangsvermögen

Eingeführt wurde das bis dahin nicht bestehende Recht auf wechselseitige Auskunft über den Bestand des Anfangsvermögens des anderen Ehegatten, § 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB.

3.2 Auskunft über Schenkungen und Erbschaften

Auch Schenkungen und Erbschaften während der Ehe (sog. privilegiertes Vermögen gem. § 1374 Abs. 2 BGB )werden dem Anfangsvermögen zugerechnet und mindern somit den Zugewinn jedes Ehegatten. Derartige Vermögenszuflüsse haben ihren Ursprung nicht in der ehelichen Lebensgemeinschaft und sollen nicht ausgeglichen werden. Auch über derartige Vermögenszuflüsse muss  jeder Ehegatte dem anderen Auskunft erteilen.

3.3. Auskunft über das Endvermögen

Der Anspruch auf Auskunft über das Endvermögen, der bereits vor der Gesetzesänderung gegeben war, wurde ganz wesentlich gestärkt:

Zu allen Vermögenspositionen sind nunmehr Belege vorzulegen! Weiter kann jeder Ehegatte verlangen, dass er bei Aufnahme des Vermögensverzeichnisses zugezogen und dass der Wert der Gegenstände und der Verbindlichkeiten ermittelt wird. Dies steht in § 1379 Abs.1 Nr. 2 BGB, spielt allerdings in der Praxis nur gelegentlich eine Rolle.

3.4. Auskunft über illoyale Vermögensverschiebungen gem. § 1375 Abs. 2 BGB

Gibt es Indizien, die vermuten lassen, dass ein Ehegatte vor Zustellung des Scheidungsantrags Vermögen verschwendet oder sonstige Handlungen in der Absicht vorgenommen hat , den anderen Ehegatten zu schädigen (sog. illloyale Vermögensverschiebungen), besteht  als Annex zu dem Auskunftsrecht über das Endvermögen ein von der Rechtsprechung entwickelter  Auskunftsanspruch hinsichtlich  dieser Vermögensverschiebungen. Der Auskunftsanspruch wird daraus abgeleitet, dass Vermögen, welches auf diese Art beseitigt wurde gem. § 1375 Abs. 2 BGB dem Endvermögen hinzugerechnet wird und deshalb für die Berechnung des Endvermögens relevant ist.

Sowohl der Auskunftsanspruch über das Anfangsvermögen als auch über das Endvermögen entstehen mit Zustellung des Scheidungsantrags.

3.5. Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung

Gänzlich neu ist der Anspruch auf Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung, § 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, Abs. 2 BGB. Dieser Anspruch ermöglicht es beiden Ehegatten, bereits unmittelbar nach der Trennung und ohne weitere Voraussetzungen von dem anderen Ehegatten Auskunft über dessen Vermögensbestand zum Zeitpunkt der Trennung zu verlangen und hierüber Belege zu erhalten.
Mit der Einführung dieser Regelung sollen Manipulationen während der bis zur Beantragung der Ehescheidung gesetzlich vorgeschriebenen Trennungsphase unterbunden, auch Nachteilte des anderen Ehegatten vermieden werden. Bisher war zu befürchten, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte in dem Zeitraum ab der Trennung bis zur Zustellung des Scheidungsantrags sein Vermögen zulasten des anderen Ehegatten vermindern konnte, ohne dass dies Konsequenzen hatte, da solche Vermögensminderungen häufig nicht nachzuweisen waren.

Ergeben die Auskünfte, dass das Endvermögen eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags geringer ist als sein Trennungsvermögen, kommt es zu einer Beweislastumkehr. Der betreffende Ehegatte hat gemäß § 1375 Abs. 2 S. 2 BGB darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf illoyalen Handlungen i.S.d. § 1375 Abs. 2 BGB beruht.
                                                     
Kann er diesen Beweis nicht führen, wird er so behandelt, als ob dass bei der Trennung bestehende Vermögen im Endvermögen noch vorhanden wäre. Dies wird dann bei der Zugewinnberechnung entsprechend berücksichtigt.

Des Weiteren kann sich der ausgleichspflichtige Ehegatte dann nicht mehr uneingeschränkt auf die Begrenzung des Ausgleichsanspruchs berufen.
Nach bisheriger Gesetzeslage war die Zugewinnausgleichsforderung beschränkt auf das Vermögen, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Rechtskraft der Scheidung noch vorhanden war. Hatte z.B. der Ausgleichspflichtige ein Mehr an Zugewinn von 60.000 EUR, war aber sein Vermögen bis zur Rechtskraft der Scheidung auf 20.000 EUR gesunken, so beschränkte sich bisher der Zugewinnausgleichsanspruch des anderen Ehegatten auf 20.000 EUR, obwohl ihm eigentlich 30.000 EUR zugestanden wären. Wird aufgrund der nicht erfüllten Darlegungs- und Beweisobliegenheit davon ausgegangen, dass illoyale Vermögensminderungen stattgefunden haben, erhöht sich die Begrenzung um den Betrag der illoyalen Vermögensminderungen, § 1378 Abs. 2 S. 2 BGB.

Trennungszeitpunkt:

Für die Auskunft über das Trennungsvermögen ist der Tag der Trennung als Stichtag von entscheidender Bedeutung. Nach allgemeinen Beweislastregeln hat derjenige Ehegatte, der den Auskunftsanspruch im Hinblick auf das Trennungsvermögen geltend macht, den Zeitpunkt der Trennung darzulegen und zu beweisen. Die genaue Angabe des Trennungszeitpunkts kann sich aber als schwierig erweisen, insbesondere, wenn die Ehegatten zeitweise noch in einer Wohnung getrennt gelebt haben. Der auf Auskunft in Anspruch genommene könnte dann einwenden, die Eheleute hätten zu dem im Auskunftsantrag behaupteten Zeitpunkt noch nicht getrennt gelebt oder die Trennung wäre schon früher erfolgt.

Daher ist zu empfehlen, die Trennung so gut wie möglich zu dokumentieren, wenn beide Ehegatten auch nach der Trennung weiter in einer Wohnung oder einem Haus leben,  zum Beispiel durch eine schriftliche Bestätigung der Ehegatten oder ein entsprechendes Anwaltsschreiben. Maßgeblich ist allerdings die tatsächliche Handhabung, wonach die Ehegatten einander nicht ständig die Haushaltsleistungen erbringen und die Mahlzeiten gemeinsam einnehmen.

Probleme ergeben sich aus folgendem:

Der Zeitpunkt der Trennung ist auch für die Ehescheidung maßgeblich, da die Eheleute, um geschieden werden zu können, mindestens ein Jahr getrennt leben müssen. Häufig stimmen sich die Ehegatten über einen Trennungszeitpunkt ab, um möglichst bald eine Scheidung herbeiführen zu können. Dabei ist aber nun zu beachten, dass der Zeitpunkt der Trennung im Hinblick auf das Auskunftsverlangen und im Hinblick auf die Ehescheidung identisch sein muss.

Der Auskunftsanspruch über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung kann von jedem Ehegatten bereits unmittelbar nach der Trennung und ohne anwaltliche Vertretung geltend gemacht werden. Hierbei ist aber je nach Trennungssituation zu berücksichtigen, dass die Geltendmachung des Anspruchs auf Auskunft als Misstrauensbeweis angesehen werden kann und für den Auskunftsverpflichteten unter Umständen mit erheblichem Aufwand verbunden ist. Es besteht daher die Gefahr, dass die persönlichen  Beziehungen darunter leiden und eine einvernehmliche Scheidung erschwert sein wird.

4. Inhalt der Auskunftspflicht

Die Auskunftspflicht zu allen drei Zeitpunkten gewährt jeweils ein Recht auf Erhalt eines geordneten Bestandsverzeichnisses i.S.d. § 260 BGB. Es sind alle einzelnen Vermögenspositionen anzugeben, also sämtliche Aktiva und Passiva, sowie die maßgeblichen wertbildenden Faktoren (z.B. Bilanzen bei Firmen, bei Immobilien Grundstücksgröße, Wohnfläche, Baujahr u.s.w.).

Wie im Unterhaltsrecht gesetzlich vorgesehen, hat nun der auf Auskunft in Anspruch Genommene Belege vorzulegen. Die Belegpflicht gilt hinsichtlich des Bestands des Anfangs- und Endvermögens, einschließlich des privilegierten Vermögenserwerbs und illoyaler Vermögensverschiebungen und auch für das Trennungsvermögen.

In der Praxis ist es zwar üblich, die Werte anzugeben, z.B. des Autos, der Immobilie usw. Von dem bloßen Auskunftsanspruch ist die Angabe der Werte allerdings nicht erfasst.

Das Gesetz hält hierfür den zusätzlichen Anspruch auf Wertermittlung gem. § 1379 Abs. 1 S. 3 BGB bereit, der zugleich mit dem Auskunftsverlangen geltend gemacht werden kann.

5. Formulierungsvorschlag für gerichtlichen Auskunfts-(Stufenantrag)

Hierbei handelt es sich um einen Vorschlag, wie die Anträge lauten können. Insbesondere der Anspruch auf Auskunft über illoyale Vermögensverschiebungen wird in den meisten Fällen keine Rolle spielen.

In der Regel wird man den Antrag als Stufenantrag auf Auskunft und Zahlung (siehe Ziff. IV)  stellen. Ein isolierter Auskunftsantrag ist hinsichtlich des Trennungsvermögens zu stellen, wenn noch keine Scheidung beantragt ist.

I. Der Antragsgegner ist verpflichtet, der Antragstellerin Auskunft zu erteilen

1.  über den Bestand seines Endvermögens zum ________________
(Zustellung des Scheidungsantrags),

2.  über den Bestand seines Anfangsvermögens zum __________________
(Datum der Eheschließung),

3.  über Vermögen, das er während der Ehe durch Erbschaft, mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erworben hat, unter Angabe des Zeitpunkt des Erwerbs,

4.  über den Bestand seines  Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung am ____________________

5.  bei allen Wertgegenständen in einem der Vermögensverzeichnisse sind sämtliche wertbildenden Faktoren anzugeben

6.  Optional: über unentgeltliche Zuwendungen, die er nach Eintritt des Güterstandes an Dritte gemacht hat.

II. Der Antragsgegner ist verpflichtet, hinsichtlich der in den Verzeichnissen gem. Ziffer I. genannten Positionen Belege vorzulegen und die Werte anzugeben.

III. Optional: Der Antragsgegner ist verpflichtet, die eidesstattliche Versicherung im Hinblick auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der in Ziffer I. gemachten Angaben und der Belege abzugeben.

IV. Der Antragsgegner ist verpflichtet, der Antragstellerin für den Fall der Ehescheidung einen Zugewinnausgleich in noch zu beziffernder Höhe zu bezahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Rechtskraft der Scheidung.
 
Rechtsanwalt Harro Graf von Luxburg, München

05.07.2010

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