Darf ich ein urheberrechtlich geschütztes Werk oder Teile eines solchen ohne Einwilligung des Urhebers zu eigenen Zwecken übernehmen? Nahezu jeder stellt sich irgendwann diese Frage – oder wäre gut beraten sich diese zu stellen.
Die Übernahme fremder Werke oder Werkteile ist üblich und heutzutage stark verbreitet. Man denke an Werke der Musik die vielfach auf bestehende Werke zurückgreifen. Oder an Filme die oftmals ebenso bestehende Musikwerke aufgreifen, Rückblenden aus anderen Filmen nutzen oder Texte, sei es aus literarischen Werken oder anderen Filmen, verwenden. Gerade auch im journalistischen oder wissenschaftlichen Kontext kommt Zitaten anderer Werke eine hohe Bedeutung zu. Erwähnt seien nur die Diplom- oder Doktorarbeit bei der auf bereits bestehende wissenschaftliche Texte verwiesen wird und journalistische Artikel bei denen ausschnittsweise andere Artikel zitiert werden. Zunehmend kommt es auch für Zwecke der Werbung zu einer Übernahme bereits bestehender Texte, Photographien, Musik- und Filmwerke etc..
Insbesondere das Internet eröffnet die einfache Möglichkeit Werke anderer zu kopieren und zu eigenen Zwecken zu gebrauchen. Es ist leicht Texte, Photographien o.ä. im Internet zu finden und zu kopieren; hierzu genügen in der Regel nur wenige Klicks. Dieser schlichte und unzulässige Plagiatismus ist abzugrenzen von der zulässigen Zitierung anderer Werke. Wann ein bloßer Plagiatismus vorliegt und wann ein Zitat von urheberrechtlich geschützten Werken zulässig ist, bestimmt sich nach den §§ 51 ff. Urhebergesetz (UrhG).
Grundsätzlich ist vorgeschaltet zu überlegen, ob überhaupt ein fremdes Werk übernommen wurde, also es sich überhaupt um das Werk eines anderen handelt. Gerade bei Texten, die nur teilweise Sätze eines anderen Werkes enthalten wird diese Problematik plastisch. Hier kann es ebenso sein, dass es sich um eine reine Doppelschöpfung handelt, dass die Werke also unabhängig voneinander entstanden sind. Diese Fragestellung stellt sich oftmals auch bei Drehbüchern, bei denen Handlungen ähnlich zueinander sind oder bei Musikwerken, die nach Komposition und Melodie sehr ähnlich sind. Letztlich muss dies im Einzelfall anhand diverser Kriterien entschieden werden. In der Praxis besonders wesentlich ist in diesem Zusammenhang die Frage, wer eine solche zufällige Doppelschöpfung beweisen muss und welcher Nachweis ausreichend ist. Dies soll hier jedoch nicht näher erläutert werden.
Entsprechend § 51 Urhebergesetz (UrhG) ist die
Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats zulässig, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist.
Erforderlich für eine zulässige Übernahme eines Werkes oder von Werkteilen ist also zunächst ein (besonderer) Zitierzweck. Ein solcher liegt nur dann vor, wenn das übernommene Werk in einem eigenständigen Werk erläutert wird oder der Erklärung des eigenen Werkes dient. In dem neuen Werk muss sich also mit dem übernommenen Werk auseinandergesetzt werden oder das übernommene Werk muss der Verfestigung einer eigenen Aussage dienen. Es genügt gerade nicht, dass das Werk lediglich aus Gründen der Ausschmückung übernommen wird.
Ferner wird das Zitierrecht in seinem Umfang beschränkt. So ist eine Zitierung in ihrem Umfang nur zulässig, sofern dies durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Der Zitierende darf folglich nur soviel übernehmen wie zur Erreichung des Zitatzwecks notwendig ist.
Aus § 51 Nr. 3 Urhebergesetz (UrhG) ergeben sich Besonderheiten für das „Musikzitat“. Nach der genannten Norm dürfen insbesondere
einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.
Typischerweise dient die Übernahme eines Werkes der Musik in ein neues Werk der Musik nicht den oben genannten Zwecken. Vielmehr sollen zumeist bestimmte Stimmungen geschaffen werden. Daher ist im Rahmen von „Musikzitaten“ der Zitatzweck vor dem Hintergrund als Stilmittel zu bewerten. Diese Ansicht zugrunde gelegt, sind an den Zitatzweck geringere Anforderungen zu stellen als zuvor dargestellt.
Jedoch spricht das Gesetz bei „Musikzitaten“ ausdrücklich nur von einzelnen Stellen, die angeführt werden dürfen. Aus dieser Gesetzesformulierung wird vielfach eine Einschränkung der Anforderungen an den erlaubten Umfang der Zitierung dahingehend geschlossen, dass nur soviel übernommen werden darf um die Assoziation zu dem übernommenen Werk herzustellen oder die beabsichtigte Stimmung zu kreieren.
Zu beachten ist allerdings, dass die zuvor dargestellten Besonderheiten lediglich für den Fall gelten, dass ein Musikwerk in einem Musikwerk übernommen wird. Die Übernahme von Musikwerken beispielsweise in einem Filmwerk ist nach den allgemeinen Kriterien zu bewerten.
Bei der zulässigen Zitierung ist abschließend zu beachten, dass die Quelle des Zitats deutlich angegeben werden muss, § 63 Urhebergesetz (UrhG), so dass eine eindeutige Identifizierung des Urhebers möglich ist. Fehlt es an einer deutlichen Quellenangabe, so liegt ein unzulässiges Plagiat vor. Zwar ist das Erfordernis der Quellenangabe bei „Musikzitaten“ umstritten, um Irritationen vorzubeugen sollte dennoch hierauf geachtet werden. Auch dürfen Änderungen an dem übernommenen Werk nicht vorgenommen werden, § 62 Urhebergesetz (UrhG). Das Original soll hier zum Schutze des Urhebers unverfälscht zugrunde gelegt werden. Im Rahmen von „Musikzitaten“ muss dies indes relativiert werden. Typischerweise kommt es hier allein durch die Einarbeitung in das neue Werk zu Änderungen.