Sie haben Anspruch auf einen angemessenen Nachtarbeitszuschlag!
Nach § 6 Abs. 5 ArbZG hat der Arbeitgeber dem Nachtarbeitnehmer für die während der Nachtzeit geleisteten Arbeitsstunden eine angemessene Zahl bezahlter freier Tage oder einen angemessenen gesondert ausgewiesenen Zuschlag auf das ihm hierfür zustehende Bruttoarbeitsentgelt zu gewähren. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, wenn der Arbeitnehmer an mindestens 48 Tagen im Kalenderjahr Nachtarbeit leistet. Die Höhe des angemessenen Nachtzuschlags richtet sich nach der Gegenleistung, für die sie bestimmt ist. Nach der Art der Arbeitsleistung ist auch zu beurteilen, ob der vom Gesetzgeber mit dem Lohnzuschlag verfolgte Zweck, im Interesse der Gesundheit des Arbeitnehmers die Arbeit zu verteuern, zum Tragen kommt. Der Zweck des Zuschlages ist es eben, die Nachtarbeit zu verteuern, um sie möglichst bei Tätigkeiten zu vermeiden, die grundsätzlich auch tagsüber erfolgen könnten. Bei solchen Arbeiten kann regelmäßig ein Prozentsatz von 25 % als angemessen erachtet werden BAG, Urt. 27. Mai 2003 Az.: 9 AZR 180/02.
Der Zuschlag kann aber auch niedriger ausfallen. Bei dem Merkmal „angemessen“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Es ist die Art der Arbeit, insbesondere ihre Intensität und die mit ihr verbundene Belastung im Hinblick auf die Nachtzeit zu berücksichtigen. Das Bundesarbeitsgericht entschied am 11. Februar 2009, Az.: 5 AZR 148/08, dass im Bewachungsgewerbe ein Nachtarbeitszuschlag von 10% bzw. 12% nach den Umständen der zu leistenden Arbeit angemessen ist. Denn Bewachung von öffentlichen Gebäuden findet grundsätzlich außerhalb der regulären Öffnungszeiten statt. Der Zweck die Arbeit zu verteuern, spielt damit keine Rolle. Es handelt sich eben nicht um gewöhnliche zusätzliche Produktion. Zudem gibt es für die Sicherheitskraft auch Phasen der Entspannung. Der Arbeitnehmer war nur zu gelegentlichen Kontrollgängen verpflichtet und musste nur auf gelegentliche Einflüsse von außen reagieren. In diesem Sinne hatte schon das Landesarbeitsgericht Köln, Urt. vom 2. September 2005 – 12 Sa 132/05 für Zeitungszusteller einen Nachtarbeitszuschlag in Höhe von lediglich 10 % als angemessen gebilligt.
19.10.2009