Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Fachbeitrag 22.11.2010

Winterreifenpflicht erst Ende November im Bundesrat


Die Einführung der Winterreifenpflicht für Autofahrer verzögert sich noch weiter. Erst am 26. 11.2010 soll die Änderung der Straßenverkehrsordnung (StVO) im Bundesrat auf der Tagesordnung stehen. Was lange währt, …

Bei Schneeglätte, Schneematsch, Reifglätte oder Glatteis darf ein Kraftfahrzeug nur mit Reifen gefahren werden, deren Laufflächenprofil, Laufflächenmischung oder Aufbau für die genannten winterlichen Wetterverhältnisse ausgelegt sind (Winterreifen).”

Gleichzeitig wird das Bußgeld für Verstöße bis auf 80 Euro erhöht.

In den Erläuterungen zu diesem Gesetzentwurf führt das Bundesverkehrsministerium aus, dass alle Reifen die mit einem M+S oder einem Schneeflockensymbol gekennzeichnet oder als Ganzjahres- oder Allwetterreifen bezeichnet werden, den neuen gesetzlichen Anforderungen genügen sollen.

Eine gesetzliche Definition des „Winterreifens” gibt es nicht. Was allerdings das Wörtchen „oder” zwischen „Laufflächenmischung” und „Aufbau” soll, wird nicht näher bestimmt. Die Verfolgung der Ordnungswidrigkeit wird interessant werden.

Fahren Sie am z.B. 15. Januar 2011 los, es besteht weder Schneeglätte, Schneematsch, Reifglätte noch Glatteis, dürfen Sie zunächst unbesorgt mit Sommerreifen losfahren. Beginnt es während der Fahrt an zu schneien, sollten Sie darauf achten, ob sich auch Matsch und/oder Glätte bildet. Dann sollte man ggf. anhalten, um kein Bußgeld zu riskieren.

Bei Schneeglätte, Schneematsch, Reifglätte oder Glatteis” sollte man auf die Nutzung eines Motorrades – auch ein Kfz im Sinne der Vorschrift besser verzichten. Denn dafür sind sog. „Winterreifen”, also solche mit entsprechendem „Laufflächenprofil, Laufflächenmischung oder Aufbau” häufig nicht auf dem Markt erhältlich.

Die die gerichtliche Überprüfung der Vorschrift wird so manche Überraschung bringen. Aber dafür sind die Verkehrsrechtsanwälte da.

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