1.Sie beauftragen den Anwalt mit der Einleitung des Scheidungsverfahrens bei Gericht.
Hierfür werden die Heiratsurkunde und ggf. die Abstammungsurkunden der Kinder benötigt.
Da ein Anwalt immer Interessenvertreter einer Partei ist, kann er nie die Eheleute gemeinsam vertreten.
2.Bei Einreichung des Scheidungsantrages durch den Anwalt muss für die Gerichskosten ein Scheck beigefügt werden, da Gerichte nur “gegen Vorkasse” arbeiten. Erst dann stellt das Gericht den Scheidungsantrag dem anderen Ehepartner zu. Gleichzeitig werden an beide Ehepartner die Fragebögen zum Versorgungsausgleich (= Rentenausgleich) versandt.
Das Gesetz sieht vor, dass bei einem Scheidungsverfahren auch die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften zwischen den Ehegatten geteilt werden.
Bei einer kurzen Ehe bis zu drei Jahren wird der Versorgungsausgleich nur auf Antrag durchgeführt, da die auszugleichenden Anwartschaften in der Regel nur sehr gering sind. Haben die Parteien in einem Ehevertrag auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs verzichtet, entfällt dieser ebenfalls.
Bei den auszugleichenden Rentenanwartschaften handelt es sich nicht nur um die gesetzlichen Rentenansprüche, sondern auch um Anwartschaften aus Betriebsrenten oder privaten Rentenversicherungen. Die von den Eheleuten ausgefüllten Fragebögen zum Versorgungsausgleich werden dann seitens des Gerichtes an den jeweiligen Rentenversicherungsträger übersandt und die Klärung der Rentenversicherungskonten beantragt.
Die Klärung der Rentenversicherungskonten dauert erfahrungsgemäß ca. 4 Monate.
Zeitgleich wird der andere Ehepartner vom Gericht zur Stellungnahme bezüglich des Scheidungsantrages aufgefordert.
3.Sobald die Auskünfte der Rentenversicherungsträger für beide Parteien dem Gericht vorliegen, bestimmt dieses den Termin zur mündlichen Verhandlung, zu dem beide Parteien persönlich erscheinen müssen. In der Gerichtsverhandlung erfolgt eine Anhörung beider Eheleute. Diese müssen bestätigen, dass sie seit über einem Jahr getrennt leben und die Ehe zerrüttet ist und kein Interesse daran besteht, die eheliche Lebensgemeinschaft wieder aufzunehmen.
Außerdem wird der Versorgungsausgleich erörtert und durchgeführt. Hierfür werden die jeweils während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften gegenübergestellt und dann hälftig geteilt.
Damit ist der Scheidungstermin beendet.
Wenn beide Parteien anwaltlich vertreten sind, kann durch einen Rechtsmittelverzicht die Scheidung sofort rechtskräftig werden. Ansonsten wird die Scheidung erst nach Ablauf eines Monats nach Zustellung des Scheidungsurteils rechtskräftig.