Nachdem die Sparkassen mit den bundesweit verwendeten Widerrufsbelehrungen aus den Jahren bis 2009, die auf Vorlagen des Sparkassen- und Giroverbandes beruhten, bereits schlechte Erfahrungen gemacht haben, da die Formulierung, die Frist beginne „frühestens“ mit Erhalt der Belehrung, den Fristbeginn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht erkennen lässt, könnte sich das Problem für die Sparkassen nun ausweiten. Zwar hat der Bundesgerichtshof mit den am 23. Februar 2016 verkündeten Urteilen entschieden, dass die Belehrungen gemäß dem Sparkassenformular-Nr. 192 643.000 nicht gegen das sog. Deutlichkeitsgebot verstoßen (BGH, Urteile vom 23. Februar 2016 – XI ZR 549/14 und XI ZR 101/15). Nach der bislang veröffentlichten Pressemitteilung enthalten die Urteile allerdings keine Aussage dazu, ob die Sparkassen in die Widerrufsinformation falsche Pflichtangaben aufgenommen haben, nämlich die „Angabe des effektiven Jahreszinses, Angaben zum einzuhaltenden Verfahren bei Kündigung des Vertrages, Angaben der für die Sparkasse zuständigen Aufsichtsbehörde“. Eben aus diesem Grund haben aber zwischenzeitlich mehrere Gerichte die von den Sparkassen in den Jahren 2010 und 2011 verwendeten Widerrufsbelehrungen für fehlerhaft erklärt (Oberlandesgericht München, Urteil vom 21. Mai 2015 – 17 U 334/15; Landgericht Nürnberg-Fürth, Urteil vom 15. Oktober 2015 – 6 O 2628/15; Landgericht Hamburg, Urteil vom 13. November 2015 – 329 O 174/15).
Da die Ausübung des Widerrufsrechts verschiedene wirtschaftliche Vorteile nach sich ziehen kann, wie die Möglichkeit der Ablösung der Darlehen ohne Belastung mit einer Vorfälligkeitsentschädigung, sollten betroffene Sparkassenkunden erwägen, fachanwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Autor: Rechtsanwalt Tobias P. Helbing, Hamburg