Fachbeitrag 03.12.2010

Widerruf von Mitteilungen an die Schufa


Bankkunde hat im Einzelfall Anspruch auf Widerruf von Mitteilungen seiner Bank an die Schufa

Unlängst hatte das Oberlandesgericht München – Urt. vom 22.06.2010, 5 U 2020/10 über den Anspruch eines Bankkunden auf Widerruf von Mitteilungen seiner Bank an die Schufa AG zu entscheiden. Sein Konto wurde infolge einer Kontoüberziehung aufgelöst.

Der Bankkunde bestand auf den Widerruf der Mitteilung seiner Bank an die Schufa AG, der ihm zunächst verweigert wurde. Bei der Kontoauflösung infolge einer Kontoüberziehung handelt es sich um ein sog. weiches Negativmerkmal.

Für den jeweiligen Einzelfall muss im Wege einer Abwägung zwischen den Interessen des Bankkunden und der Interessen der Bank bzw. der Allgemeinheit entschieden werden, ob die Bank berechtigterweise Mitteilung über bestimmte Umstände an die Schufa AG machen darf. Für das Überwiegen ihrer Interessen trägt die Bank die Darlegungs- und Beweislast.
Entscheidend in die Interessenabwägung ist einzubeziehen, ob das Verhalten des Bankkunden auf Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungsunwilligkeit schließen lässt. Ist dies zu verneinen, so reicht die bloße Richtigkeit der übermittelten Daten im Hinblick auf die Nichtzahlung bzw. den Nichtausgleich eines negativen Kontosaldos nicht aus, um eine Mitteilung dieser Daten an die Schufa AG zu rechtfertigen.

Im vorliegenden Falle verneinte das Gericht die Berechtigung der Mitteilung und verurteilte die Bank zum Widerruf ihrer Mitteilungen an die Schufa AG sowie zur Tragung gerade auch der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten des Bankkunden.

Bankkunden sollten vor dem Hintergrund dieser Entscheidung ihnen bekanntgewordene Mitteilungen ihrer Bank an die Schufa AG nicht ohne weiteres hinnehmen, sondern im Einzelfall überprüfen lassen, ob diese rechtmäßig erfolgt sind oder aber ihnen ein Widerrufsanspruch gegen ihre Bank zusteht.

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