Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Fachbeitrag 22.01.2016

Wichtige Fristen nach Ausspruch einer Kündigung


Neben der dreiwöchigen Frist zur Erhebung einer Kündigungsschutzklage sind auch deutlich kürzere Fristen nach Erhalt einer Kündigung zu beachten. Daher sollte man sich sofort an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht wenden, wenn man eine Kündigung erhalten hat.

Den meisten Arbeitnehmern ist bekannt, dass man nach einer Kündigung schnell reagieren muss, da man eine rechtswidrige Kündigung grundsätzlich nicht mehr angreifen kann, wenn nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage beim zuständigen Arbeitsgericht eingelegt wurde.

Eine Kündigung kann unter Umständen zurückgewiesen werden, wenn Sie nicht vom Geschäftsführer unterschrieben wurde.

Weniger bekannt ist, dass es im Zusammenhang mit einer Kündigung auch kürzere Fristen zu beachten gilt: Wenn etwa ein Nichtvertretungsberechtigter eine Kündigung unterzeichnet hat (z. B. der Personalleiter ohne offizielle Vollmacht). Hier muss man sofort reagieren!

Grundsätzlich gilt: Eine Kündigung kann nur von einem vertretungsberechtigten Organ der Gesellschaft (z. B. GmbH-Geschäftsführer) oder einem von ihm Bevollmächtigten ausgesprochen werden. Ist jedoch die Vollmacht im Betrieb nicht offiziell bekannt gemacht oder der Kündigung im Original beigelegt worden, so kann die Kündigung in den allermeisten Fällen wirksam zurückgewiesen werden.

Bei einer Kündigung sicherheitshalber immer einen Handelsregisterauszug anfordern.

Wann dies möglich ist, ist oft nur durch die Anforderung eines aktuellen Handelsregisterauszugs herauszufinden. In meiner arbeitsrechtlichen Praxis ist eine Zurückweisung einer Kündigung immerhin bei ca. jeder vierten Kündigung sinnvoll.

Fast jede vierte Kündigung kann wegen fehlender Vollmacht zurückgewiesen werden.

Nur muss diese Zurückweisung unverzüglich erfolgen. Wie schnell genau das sein muss, wurde von den Gerichten unterschiedlich bewertet. So hat das Bundesarbeitsgericht am 8.12.2011 entschieden: „Die Zurückweisung einer Kündigungserklärung ist ohne das Vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalls nicht mehr unverzüglich i. S. d. § 174 Satz 1 BGB, wenn sie später als eine Woche nach der tatsächlichen Kenntnis des Empfängers von der Kündigung und der fehlenden Vorlegung der Vollmachtsurkunde erfolgt.“ (6 AZR 354/10)

Nach einer Kündigung sollte man innerhalb von drei Werktagen einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aufsuchen.

Hier gilt es, möglichst schnell nach Erhalt einer Kündigung den Anwalt aufzusuchen. Denn wenn die Zurückweisung verspätet erfolgt, verschenkt man ein wertvolles Argument für den Kündigungsschutzprozess. Denn im Fall einer verspäteten Zurückweisung kann man sich nicht mehr auf die fehlende Vollmacht bzw. auf die fehlende Vollmachtsvorlage berufen. Macht man hier jedoch keinen Fehler, kann eine Klage allein wegen dieser Zurückweisung gewonnen oder eine deutlich höhere Abfindungszahlung erreicht werden.

Daher unsere Bitte an Sie: Melden Sie sich schnellstmöglich bei uns, wenn Sie eine Kündigung erhalten haben.

Ihr Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Dr. Martin Kupka

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