Fachbeitrag 05.02.2007

Wesentliche Änderungen im Unterhaltsrecht


Nach dem Regierungsentwurf vom 07.04.2006 (BR-Drucksache 253/06) wird
voraussichtlich mit Wirkung ab dem 01.07.2007 das Unterhaltsrecht drastisch
geändert.

Aufgrund der steigenden Berufstätigkeit beider Elternteile, durch geänderte
Familienstrukturen, nach denen immer mehr Kinder in nichtehelichen
Lebensgemeinschaften aufwachsen oder von einem Elternteil allein erzogen
werden, aber auch durch die vermehrte Gründung von Zweitfamilien mit Kindern
(Patchwork-Familien) ergaben sich die Notwendigkeit zur Anpassung des
bisherigen Unterhaltssystems.
Im Gesetzentwurf werden drei Ziele formuliert, die mit der Änderung des
Unterhaltsrechtes erreicht werden sollen und zwar

– die Förderung des Kindeswohls
– Stärkung der Eigenverantwortung nach der Ehe
– Vereinfachung des Unterhaltsrechtes.

Dazu werden folgende Maßnahmen im Gesetz verankert.

Zur Förderung des Kindeswohles wird eine Änderung in der Rangfolge der
Unterhaltsberechtigten normiert. Minderjährige und ihnen gleichgestellte
volljährige Kinder  werden einen absoluten Vorrang erhalten.

Darüber hinaus wird im Gesetz der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder nun
gesetzlich verankert unter gleichzeitiger Einführung einer vereinfachten
Kindergeldanrechnung. Dieser Mindestunterhalt knüpft künftig an das
steuerliche Existenzminimum an und wird sich bei Änderung der steuerlichen
Grundlagen automatisch anpassen.

Das zweite Ziel, die Vereinfachung des Unterhaltsrechts, wird durch die
Aufhebung der Regelbetragsverordnung und Anknüpfung des Unterhaltsrechtes an
das steuerliche Existenzminimum des Kindes sowie die geänderte Rangfolge
erreicht.

Der dritte Ansatz der Gesetzesreform liegt im Grundsatz der Stärkung der
Eigenverantwortung durch Erweiterung der Pflicht des geschiedenen
Ehepartners zur Wiederaufnahme oder Ausweitung einer Erwerbstätigkeit. Die
Herabsetzung und Befristung aller nachehelichen Unterhaltsansprüche soll zur
Regel werden.

Die geplante Änderung des Unterhaltsrechts wird somit zu einer Vielzahl von
Abänderungsverfahren führen.

Wegen der Komplexität der mit der Unterhaltsänderung verbundenen Probleme
empfiehlt es sich, den Rat eines Fachmannes in Anspruch zu nehmen.

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Rechtsanwalt
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