Der Kindergeldzuschlag ist eine Ergänzung des Kindergeldes. Das Kindergeld selbst ist an zwei verschiedenen Orten gesetzlich geregelt:
- im Bundeskindergeldgesetz, das grundsätzlich nur für nicht steuerpflichtige Anspruchsberechtigte und Vollwaisen, die das Kindergeld selbst erhalten, anwendbar ist;
- der Kindergeldanspruch aller Übrigen ist in den §§ 31, 62 ff EStG geregelt. In diesen Fällen ist das Kindergeld – vereinfacht ausgedrückt – eine Vorauszahlung auf die Steuererstattung.
Nach § 6a BKGG erhält ein Kinderzuschlag, wer mit einem Kind in einem Haushalt lebt, das nicht verheiratet und noch nicht 25 Jahre alt ist. Voraussetzung des Anspruchs auf den Kinderzuschlag ist,
- dass grundsätzlich ein Kindergeldanspruch besteht,
- der Anspruchsberechtigte über ein Einkommen in Höhe von 900,00 €, oder bei Alleinerziehenden in Höhe von 600,00 € verfügt;
- wenn durch den Kinderzuschlag Hilfebedürftigkeit i.S.d. SGB II vermieden wird.
Der Kinderzuschlag beträgt für jedes zu berücksichtigende Kind jeweils bis zu 140,00 € monatlich. Er wird jeweils für sechs Monate bewilligt.
Ein allgemeiner sozialrechtlicher Grundsatz ist in § 6a BKGG ausdrücklich normiert: „Kinderzuschlag wird nicht für Zeiten vor der Antragstellung er-bracht“.
Der Kinderzuschlag mindert sich um das Einkommen und Vermögen des Kindes, wobei das Kindergeld außer Betracht bleibt. Ein Anspruch auf Zahlung des Kinderzuschlags für ein Kind besteht nicht für Zeiträume, in denen zumutbare Anstrengungen unterlassen werden, Einkommen des Kindes zu erzielen, § 6a Abs. 3 BKGG.