Der Versicherungsnehmer hatte nach einem Leitungswasserschaden ein Trocknungsunternehmen beauftragt und seinen Versicherer informiert. Der Regulierungsbeauftragte des Versicherers besichtigte das Gebäude und sah die eingeleiteten Trocknungsarbeiten als unsachgemäß an; er forderte den Versicherungsnehmer auf, das vom Versicherer regelmäßig beauftragte Trocknungsunternehmen zu engagieren.
Das OLG entschied, dass der Versicherer grundsätzlich nicht fordern kann, dass ein bestimmtes Trocknungsunternehmen beauftragt wird. Der Versicherer darf nicht über die Art und Weise der Schadensbeseitigung entscheiden und dem Versicherungsnehmer auch nicht die Beauftragung eines bestimmten Unternehmens vorgeben (Schleswig-Holsteinisches OLG, Urt.v. 19.7.2011, Az. 6 U 70/10).
Nur falls tatsächlich unsachgemäße Arbeiten vorliegen, kann dem Versicherungsnehmer ein Trocknungsunternehmen empfohlen werden.
Tip:
Auf jeden Fall sollte sofort nach Schadensfeststellung der Versicherer informiert werden, damit dieser einen Regulierer mit der Besichtigung der Örtlichkeiten beauftragen kann. Sollten vorab ohne Abstimmung mit dem Versicherer Veränderungen vorgenommen werden, kann das den Versicherungsschutz gefährden!