Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Fachbeitrag 26.03.2012

Was wird aus dem finanzierten Küchenkauf?


Ausgangsfall: Ein Paar geht in ein Küchenstudio und sucht sich eine Küche aus. Vor Ort ist außer den Verkäufern der Mitarbeiter einer Bank. Das Paar kauft die Küche und nimmt gleichzeitig ein Darlehen auf, um die Küche zu finanzieren. Es stellt sich heraus, dass die Küche so wie ursprünglich geplant, nicht eingebaut werden kann. Das Paar will sich von beiden Verträgen lösen.

 

Dies ist möglich; bei dem Darlehensvertrag und dem Kaufvertrag handelt es sich um verbundene Verträge im Sinne von § 358 BGB. Wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden, ist er auch an den anderen Vertrag nicht mehr gebunden und kann ihn widerrufen.

 

Voraussetzung für die Lösung von beiden Verträgen ist

  • der Darlehensnehmer bzw. Käufer ist Verbraucher und nicht Unternehmer,
  • beide Verträge bilden eine wirtschaftliche Einheit; eine wirtschaftliche Einheit ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Unternehmer selbst die Gegenleistung des Verbrauchers finanziert oder im Falle der Finanzierung durch einen Dritten, wenn sich der Darlehensgeber bei der Vorbereitung oder dem Abschluss des Darlehensvertrages der Mitwirkung des Unternehmers bedient,
  • der Widerruf eines Vertrages muss wirksam ausgesprochen werden.

 

Diese wirtschaftlich verbundenen Verträge, der Kaufvertrag und der Darlehensvertrag bilden kein einheitliches Rechtsgeschäft, sondern bleiben rechtlich selbstständig. Rechtlich verbunden sind sie nur dadurch, dass sie eine wirtschaftliche Einheit bilden. Durch den Widerruf entfällt nicht nur die Bindung an den widerrufenen sondern auch die an den verbundenen Vertrag. Die Folge ist, dass beide Verträge gemäß § 357 BGB rückabzuwickeln sind. Durch den Widerruf wandelt sich der zunächst wirksame Vertrag mit Wirkung ex nunc, also von diesem Zeitpunkt an, in ein Rückabwicklungsverhältnis um: Die beiderseitig erbrachten Leistungen sind zurück zu gewähren.

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Rechtsanwalt
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