Fachbeitrag 09.02.2017

Was tun bei einer Kündigung?


Eine Kündigung durch den Arbeitgeber ist in den seltensten Fällen ein schönes Erlebnis. Besonders die Frage nach der Zukunft löst in vielen Arbeitgebern Ängste aus. Doch wie reagiert man richtig auf eine Kündigung? Gibt es Möglichkeiten, um sich zu verteidigen?

Gibt es formelle Fehler in der Kündigung?

Im ersten Schritt nach der Kündigung sollte der Arbeitnehmer überprüfen, ob formelle Fehler aufgetreten sind. Eine korrekte Kündigung muss schriftlich in Form eines unterschriebenen Originals erfolgen. Schon dabei können erste Fehler sichtbar werden: So sollten Arbeitnehmer in jedem Fall überprüfen, ob es sich tatsächlich um eine Unterschrift oder nur um ein Namenskürzel handelt. Interessant ist außerdem, ob der Unterzeichnende überhaupt berechtigt war, die Kündigung auszusprechen. Sollte das nicht der Fall oder die Unterschrift nur unvollständig sein, besteht die Möglichkeit, die Kündigung zurückzuweisen. Dabei sollten Sie so schnell wie möglich vorgehen.

Gab es eine Anhörung vor dem Betriebsrat?

Bei dem Erhalt einer Kündigung sollte ebenfalls überprüft werden, ob der Betriebsrat informiert wurde. Nach § 102 BetrVG muss der Arbeitgeber bei einer ordnungsgemäßen Anhörung neben den Gründen für die Kündigung auch mögliche entlastende Gründe nennen. War das nicht der Fall, kann eine Kündigung ebenfalls für unwirksam erklärt werden.

Wurde das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) beachtet?

Auch das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) bietet einige Möglichkeiten, um eine vorschnelle Kündigung zu umgehen. So sind Arbeitnehmer, die länger als sechs Monate in einem Betrieb mit mehr als 10 Mitarbeitern beschäftigt waren, geschützt. Dazu gehören auch Halbtagsstellen, die mithilfe der Faktoren 0,5 und 0,75 berücksichtigt werden. Sogenannte Altarbeitnehmer fallen schon unter das KSchG, wenn das Arbeitsverhältnis schon vor dem 31.12.2003 bestand und im Unternehmen mehr als fünf dieser Altarbeitnehmer tätig sind. Arbeitnehmer, die unter das KSchG fallen, können nur mit einem triftigen Kündigungsgrund entlassen werden.

Liegt ein Kündigungsgrund nach dem Kündigungsschutzgesetz vor?

Nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist eine Kündigung nur möglich, wenn ein Kündigungsgrund nach § 1 KSchG vorliegt. Dazu gehören neben personenbedingten Gründen wie etwa einer Krankheit auch verhaltensbedingte Gründe oder betriebsbedingte Gründe. Bei verhaltensbedingten Gründen erfolgen vor einer Kündigung jedoch in der Regel mehrere Abmahnungen.

Was ist eine fristlose Kündigung?

Bei einer fristlosen Kündigung geht der Arbeitgeber von einem schweren Vertragsverstoß aus. Aus diesem Grund ist sie auch vom KSchG unabhängig. Eine fristlose Kündigung wird so gut wie nie direkt ausgesprochen, in der Regel erhält der Arbeitnehmer vorher eine Abmahnung. Die bekannte Emmely-Entscheidung hat gezeigt, dass die einzelnen Verstöße von den Gerichten sehr unterschiedlich gewertet werden können. Das wird etwa bei dem Diebstahl geringwertiger Sachen deutlich: So geht ein Teil der Richter von einem Vertrauensbonus aus und verhindert die Kündigung, während andere Teile der Rechtsprechung auch Bagatelle als Straftat werten. Bei einer Kündigung, die auf dem Verdacht des Arbeitgebers basiert, muss dieser versuchen, den Sachverhalt so gut wie möglich aufzuklären. Ein wichtiger Punkt ist dabei die Anhörung des Arbeitnehmers. Findet diese nicht statt, ist die fristlose Kündigung unwirksam. Das gilt auch, wenn die Kündigung später als 14 Tage nach der Kenntnis der Kündigungsgründe durchgeführt wurde.

Welche Voraussetzungen gibt es für die betriebsbedingte Kündigung?

Ordentliche Kündigungen werden meist aus betriebsbedingten Gründen ausgesprochen. Der Arbeitgeber muss dabei hinreichende Gründe anführen, die über einen Umsatzrückgang oder Ähnliches hinausgehen. Dabei kann es sich etwa um äußere Umstände wie einen Auftragsrückgang oder innere Umstände wie eine Umstrukturierung handeln, durch die der konkrete Arbeitsplatz wegfällt. Die Darstellung dieser Umstände stellt den Arbeitgeber in den meisten Fällen bereits vor Probleme. Zusätzlich muss unter den vergleichbaren Arbeitnehmern eine sogenannte Sozialauswahl auf Grundlage des Alters, der Unterhaltspflichten, der Betriebszugehörigkeit und der Schwerbehinderung getroffen werden. Je mehr Mitarbeiter dabei berücksichtigt werden müssen, desto schwieriger ist dieses Unterfangen. Auch eine Interessenabwägung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer muss erfolgen.

Wie reiche ich eine Kündigungsschutzklage ein?

Gegen eine Kündigung kann innerhalb von drei Wochen nach deren Zugang Klage erhoben werden. Dabei sollte in jedem Fall ein Fachanwalt für Arbeitsrecht zur Unterstützung aufgesucht werden. In Bezug auf die Kosten ist Folgendes wichtig: Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens müssen die Beteiligten ihren Anwalt bis zum Abschluss der ersten Instanz selbst bezahlen. So werden Arbeitnehmer nicht dem Risiko ausgesetzt, für den Gegner bezahlen zu müssen. Die eigenen Kosten müssen jedoch geleistet werden, wenn die Finanzierung nicht durch eine Versicherung oder Prozesskostenhilfe abgedeckt wird.

Im Regelfall hat der Arbeitnehmer kein Interesse an der Fortführung des Arbeitsverhältnisses und sucht bereits nach neuen Perspektiven. Der Arbeitgeber befindet sich meist in einer schlechteren Position und wird versuchen, den Konflikt durch die Zahlung einer Abfindung aufzulösen. Ein kundiger Rechtsanwalt kann bereits vor der Einreichung einer Klage eine Einschätzung geben, ob sich das Klageverfahren lohnt. Die Höhe der Abfindung richtet sich in den meisten Fällen danach, wie überzeugend der Arbeitnehmer den Wunsch darstellt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen.

Zusammenfassung

Die Darstellung der Voraussetzungen für eine Kündigung konnte hier nur oberflächlich erfolgen. Dennoch wird deutlich, dass der Arbeitgeber zahlreiche Hürden überwinden muss, bevor er eine Kündigung erfolgreich aussprechen kann. Aus diesem Grund befindet sich der Arbeitnehmer in der Regel in einer guten Position und kann zwischen einer Weiterbeschäftigung und dem Erhalt einer Abfindung wählen. Daher ist es in den meisten Fällen empfehlenswert, gegen die Kündigung vorzugehen und diese als Chance zu sehen.

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Autor: Daniel Lenkeit Kanzlei Hobohm & Kollegen  Alzey

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Rechtsanwalt
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