Fachbeitrag 22.01.2013

Was Sie über den neuen EU-Führerschein wissen sollten


Seit 19.01.13  ist der Lappen weg – allerdings nur für Bürger eines EU-Landes, die einen Führerschein beantragen.

Die neue europäische Plastikkarte im Kreditkartenformat soll fälschungssicher sein und muss nach 15 Jahren erneuert werden.

Wer allerdings am alten „Lappen“ hängt, kann aufatmen – erst 2033 wird der Umstieg auf den neuen Führerschein, der auf der Vorderseite das Ausstellungsland und wichtige persönliche Angaben sowie auf der Rückseite die zugelassenen Fahrzeugklassen ausweist,  zur Pflicht. Es bleiben somit noch 20 Jahre zur Eingewöhnung Zeit.

Ab 19.01.13 werden EU-weit alle neuen Führerscheine in diesem Format ausgestellt. Eine Pflicht zum Umtausch besteht allerdings nicht. Wer seinen alten Lappen mit dem zeitgenössischen Fotos aus alten Tagen behalten will, der hat noch eine komfortable Galgenfrist von 20 Jahren. Wer aber den neuen beantragt, und das ist die entscheidende Änderung, der muss ihn dann nach maximal 15 Jahren erneuern lassen. Allerdings ohne, dass eine erneute Fahrprüfung oder ein Gesundheitstest abgelegt werden muss.

Um Missbrauch und Fälschungen zu vermeiden, verfügen die neuen EU-Führerscheine über eine Reihe von Sicherheitsmerkmalen. So können die Mitgliedsstaaten Hologramme und Mikrochips einfügen. Und dem weit verbreiteten Führerschein-Tourismus wird ein Riegel vorgeschoben.

Allein in Deutschland rechnen Experten mit bis zu 10.000 Fahrern, die sich einen ausländischen Führerschein erschlichen haben. Deshalb wird nun ein europäisches Datenaustauschsystem eingerichtet.

Drei Führerscheine verschiedener “Generationen”. Änderungen ergeben sich bei einigen Fahrzeugklassen. Für das Fahren von Kleinkrafträdern wird eine Führerscheinpflicht mit einer obligatorischen theoretischen Prüfung eingeführt. Das Mindestalter für das Führen sehr schwerer Motorräder wird auf 24 Jahre erhöht. Mit der gängigen Führerscheinklasse B für PKW können nun schwerere Anhänger genutzt werden. Für alle, die schon einen Führerschein haben, besteht aber in jeder Hinsicht Bestandsschutz.

 

 

Bernd Goecke, Fachanwalt für Verkehrsrecht, lappenweg.de

22.01.13

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