Das sogenannte Wohngeld-plus-Gesetz ist am 1.1. 2023 in Kraft getreten. Vor dem Hintergrund steigender Energiekosten soll mit dem Wohngeld-plus-Gesetz eine historische Wohngeldreform umgesetzt werden. Ziel des Gesetzes ist es, 2 Millionen Haushalte dauerhaft, zielgenau und verlässlich zu unterstützen. Zeitgleich mit der Wohngeldreform wurde der Gesetzentwurf „Heizkostenzuschuss II„ auf den Weg gebracht, der Millionen Bürger gezielt und unbürokratisch bei der Bewältigung ihrer Heizkosten unterstützen soll. Die Wohngeld-plus-Reform hat damit drei Komponenten, die:
- Wohngeldkomponente
- Heizkostenkomponente
- Klimakomponente
Durch die Wohngeldkomponente erhöht sich die Zahl der Empfängerhaushalte von 600.000 auf zwei Millionen. Die Heizkostenkomponente ist ab dem 1.1.2023 ein dauerhafter Leistungsbestandteil des Wohngeldes. Sie soll die finanziellen Mehrbelastungen ausgleichen. Sie führt zu einer durchschnittlichen Erhöhung des Wohngeldes um 1,20 € pro Quadratmeter. Die Komponente setzt auch Anreize zum Energiesparen. Mit der Klimakomponente sollen höhere Mieten, die durch energetische Sanierungen des Gebäudebestandes und energieeffiziente Neubauten zur Erreichung der Klimaschutzziele entstehen, pauschal abgemildert werden. Hier ist ein Zuschlag von 0,40 € pro Quadratmeter auf die Miethöchstbeträge des Wohngeldes vorgesehen. Auf Bürokratie wird hier weitgehend verzichtet.
Unterscheidung zwischen Wohngeld und Wohngeld Plus
Sowohl Wohngeld als auch das neue Wohngeld plus können von Haushalten mit geringem Einkommen beansprucht werden, also zum Beispiel von Familien und Alleinerziehenden sowie von älteren Menschen. Wohngeld soll als Zuschuss für Haushalte gezahlt werden, deren Einkommen knapp über der Grundsicherungsgrenze liegt, um den Bezug von Grundsicherungsleistungen, also Bürgergeld oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, zu vermeiden. Haushalte, die bereits Wohngeld beziehen, erhalten das erhöhte Wohngeld Plus automatisch ohne erneuten Antrag.
Einkommensgrenze zum Erhalt von Wohngeld Plus
Für einen Einpersonenhaushalt liegt die Einkommensgrenze für den Bezug von Wohngeld 2023 in der Mietstufe I bei 1.373,00 €, für einen Zweipersonenhaushalt in derselben Mietstufe bei 1.854,00 €. Nicht als Einkommen angerechnet werden Kindergeld, Steuererstattungen und Elterngeld bis zu einer Höhe von 300,00 € monatlich. Auch Pflegegeld und z.B. Lottogewinne zählen nicht als Einkommen.
Die Mietenstufen dienen zur Orientierung der Miethöhe und sind in die Stufen I bis VII eingeteilt, wobei I die günstigste und VII die teuerste Mietenstufe ist. Die Mietstufen sind zwar nicht von Bundesland zu Bundesland verschieden, werden aber zur besseren Übersicht nach Bundesländern sortiert. Für die Stadt Mainz in Rheinland-Pfalz wurde beispielsweise die Mietstufe VI festgelegt. Das bedeutet, dass für ein Haushaltsmitglied die monatliche Einkommensgrenze bei 1.516,00 € liegt.
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Die Höhe des Wohngeldes plus
- Alleinstehende erhalten einmalig 415,00 € Heizkostenzuschuss
- Zweipersonenhaushalte 540,00 € und für jede weitere im Haushalt lebende Person zusätzlich 100,00 €.
Die Klimakomponente wirkt sich insofern aus, als im Rahmen der Wohngeldreform durchschnittlich 13,00 € mehr ausgezahlt werden, um Geringverdiener nicht durch die Mehrkosten des CO2-Preises auf fossile Brennstoffe wie Öl und Gas zusätzlich zu belasten.
Das Wohngeld wird ab 2023 um durchschnittlich 190,00 € pro Monat und damit doppelt so viel wie bisher erhöht und steigt damit im Durchschnitt von derzeit 180,00 € auf 370,00 € pro Monat. Maximal kann es für einen Vier-Personen-Haushalt in der Mietenstufe IV 1.057,20 € betragen.
Nützliche Links:
Mainz, im August 2023
Rechtsanwältin und Fachanwältin für Sozialrecht Dr. Brigitte Glatzel