Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Fachbeitrag 19.06.2013

Warum Ehevertrag nicht gleich Ehevertrag ist!


Ein Vertrag ist nur so gut, wie er auch gültig ist. Dies gilt selbstverständlich auch für Eheverträge.

Vertragsklauseln, welche zu einer bestimmten Zeit einmal wirksam waren, können wegen
geänderter Verhältnisse unwirksam werden. Das hängt damit zusammen, dass Verträge
immer auch im Licht der gegenwärtigen Rechtsprechung betrachtet werden müssen.

So kann unter Umständen ein Vertrag, weil entscheidende Grundlagen entfallen sind, nunmehr an die aktuelle Lage anzupassen sein.

Immer wieder kommt es auch vor, dass Verträge als sittenwidrig eingestuft werden.

Oder das Gericht sagt, dass die Berufung einer Vertragspartei auf eine bestimmte Klausel gegen Treu und Glauben verstoßen würde. (§ 242 BGB) Diese Norm hilft insbesondere dann, wenn aus der Sicht der Juristen untragbare Ergebnisse vermieden werden müssen.

Grundsätzlich kann man sich merken, dass im Vertragrecht alles möglich ist, was nicht gegen das Gesetz verstößt. Aber das Gesetz, insbesondere im Gesetz enthaltenen Klauseln wie Sittenwidrigkeit, Treu und Glauben, Wegfall der Geschäftsfgrundlage, sind weite Rechtsbegriffe, welche schon so manchen Vertrag zu Fall gebracht haben.

Im Grunde genommen gibt es eine einfache Möglichkeit: Jeder Vertrag, mit dem Sie nicht klar kommen, kann daraufhin geprüft werden, ob hier nicht eine Vertragsanpassung möglich ist. Dies gilt selbstverständlich auch für Eheverträge.

 

Rechtsanwalt Borth

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