Fachbeitrag 17.06.2014

“Wann braucht man einen Testamentsvollstrecker?”


Das deutsche Erbrecht sieht die Rechtsfigur des Testamentsvollstreckers vor (§§ 2197 bis 2228 BGB).
Grundsätzlich wird zwischen Verwaltungs- und Abwicklungsvollstreckung unterschie-den: Der Abwicklungsvollstrecker wickelt den Nachlass im Sinne des Erblassers ab, sein Amt endet mit der Verteilung des Nachlasses.

Der Verwaltungsvollstrecker ist im Rah-men einer Dauervollstreckung tätig und verwaltet den Nachlass bis zum Eintritt einer bestimmten Bedingung, längstens – von Ausnahmen abgesehen – 30 Jahre.
Der Testamentsvollstrecker wird vom Erblasser bestimmt und sein Amt beginnt mit der Annahme des Amtes durch Erklä-rung gegenüber dem Nachlassgericht.

Unabhängig von den Weisungen des Erb-lassers, wie er zu handeln hat, ist seine erste Aufgabe die Inbesitznahme des Nachlasses und die Erstellung eines Nachlassverzeichnisses. Häufig ordnet der Erblasser bei einer Abwicklungstesta-mentsvollstreckung nur die Erfüllung von Vermächtnissen und Auflagen (z. B. Grabpflege, christliche Rituale) an. Ansonsten kann es zu seinen Aufgaben gehören, eine Immobilie zu Gunsten mehrerer Erben zu verkaufen, um bei Uneinigkeit der Erben eine Teilungs-versteigerung der Immobilie zu verhindern, oder Nachlassgegenstände zu verkaufen, um Verbindlichkeiten zu bedienen. Bei der Verwaltungstestamentsvollstreckung ist es oft die Aufgabe des Testamentsvoll-streckers, den Nachlass des Erben für minderjährige Kinder bis zur Erreichung der Volljährigkeit oder eines bestimmten Alters zu verwalten. Eine Besonderheit ist die Testamentsvollstreckung im soge-nannten Behindertentestament oder bei der Pflichtteilsbeschränkung in guter Absicht.
Zu den Aufgaben des Testamentsvoll-streckers gehört auch die Erstellung bzw. das Erstellenlassen der Erbschaftssteuer-erklärung. Er haftet persönlich für die Erbschaftssteuer, er muss sich daher aus dem Nachlass die dafür erforderlichen Beträge sichern, da er anderenfalls sein eigenes Vermögen gefährdet.

Es ist wichtig, dass der Erblasser die Aufgaben des Testamentsvollstreckers möglichst genau beschreibt und auch seine Vergütung festlegt. Familienange-hörige erhalten bei einfach gelagerten Fällen nur den Ersatz ihrer Auslagen. Berufsmäßig tätige Testamentsvollstrecker (Rechtsanwälte, Steuerberater etc.) wer-den in der Regel nach den Empfehlungen des Deutschen Notarvereins  (sog. Rheini-sche Tabelle) vergütet, die sich am Wert des Nachlasses und am Umfang der Tätigkeit orientieren.
Für die Erben bedeutet die Testaments-vollstreckung, dass sie nicht über den Nachlass, auch einzelne Gegenstände, verfügen können, bis zur  Verteilung des Nachlasses durch den Testamentsvoll-strecker. Es können jedoch einzelne Nachlassgegenstände vorher verteilt wer-den. Die Testamentsvollstreckung schützt zugleich die Erben vor den Gläubigern des Erblassers.

Praktische Hinweise:

  • Der in Aussicht genommene Testa-mentsvollstrecker sollte fachlich qualifiziert für die vom Erblasser definierten Aufgaben sein.
  • Er sollte nach Möglichkeit jünger als der Erblasser sein und seinen Nachfolger bestimmen können.
  • Aufgaben und Vergütung sollten im Testament genau geregelt sein.
  • Es gibt die Qualifikation des zertifizierten Testamentsvollstreckers (AGT oder ZE), der durch regelmäßige Fortbildung, auf dem neuesten Stand zu sein muss. Ein Blick in das Internet ist hier hilfreich, um eine qualifizierte Person in Ihrer Nähe zu finden.

Ein Testament mit Anordnung der Testamentsvollstreckung ist nicht einfach, lassen Sie sich rechtlich beraten.

Ernst Burgmair, Rechtsanwalt

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