Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Fachbeitrag 04.07.2011

Wahrung einer Ausschlussfrist durch email


Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist oftmals eine vertragliche oder tarifvertragliche Ausschlussfrist zu beachten, wenn Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis (z. B. restliches Arbeitsentgelt, offener Urlaub, Überstunden, Sonderzahlungen etc.) geltend gemacht werden. Regelmäßig wird eine schriftliche Geltendmachung innerhalb einer Ausschlussfrist verlangt.

Das Bundesarbeitsgericht hatte in der Entscheidung vom 7. Juli 2010, 4 AZR 549/08) einen Fall zu beurteilen, in dem der ausgeschiedene Arbeitnehmer innerhalb der tarifvertraglich vereinbarten Ausschlussfrist von 6 Monaten seine Ansprüche per E-Mail geltend gemacht hatte. Nach der Entscheidung des Gerichts ist es zur Wahrung einer Ausschlussfrist nicht erforderlich, dass die Geltendmachung eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet ist. Das in § 126 Abs. 1 BGB vorgesehene Schriftformerfordernis findet keine Anwendung. Denn die Geltendmachung eines An­spruchs innerhalb der Ausschlussfrist ist kein Rechtsgeschäft, sondern eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung. Auch eine analoge Anwendung dieser Vorschrift scheidet im Hinblick auf Sinn und Zweck der Ausschlussfrist aus. Ausreichend ist vielmehr die Einhaltung der Textform nach § 126b BGB. Danach muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf andere zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. Eine ausreichende Geltendmachung des Anspruchs innerhalb der Ausschlussfrist kann somit auch durch eine E-Mail erfolgen, wenn der Aussteller erkennbar ist und durch eine Grußformel mit Namensangabe das Textende kenntlich gemacht wird.

Rated 3,3 out of 5
3,3/5 (999)
Autor

Rechtsanwalt
Fachbeitrag von einem unserer 56.713 Anwälte. Sind Sie Anwalt und möchten einen Fachbeitrag beisteuern, der im Durchschnitt 456 x pro Monat gelesen wird? Mehr zu unserem Kanzleimarketing für Anwälte.