Fachbeitrag 05.12.2013

Vorsicht bei mündlicher Beförderung zum Geschäftsführer


Der Grundsatz, dass Arbeitsverträge mündlich geschlossen werden können, aber schriftlich beendet werden müssen, führt gerade im Zusammenhang mit der Bestellung und Abberufung von GmbH-Geschäftsführern immer wieder zu Problemen, wenn dabei ein angestellter Mitarbeiter „per Handschlag“ zum Geschäftsführer befördert wird. Spätestens bei dessen Abberufung als Geschäftsführer stellt sich dann nämlich die Frage, ob das alte Anstellungsverhältnis immer noch besteht.

Das Bundesarbeitsgericht (10 AZB 32/10) hatte jetzt einmal mehr die Möglichkeit, hierzu Stellung zu nehmen. Es geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass durch die Bestellung des Arbeitnehmers zum GmbH-Geschäftsführer ein daneben ruhendes, weisungsabhängiges Arbeitsverhältnis regelmäßig zu verneinen ist. Denn mit dem Abschluss des Geschäftsführer-Dienstvertrages werde das bisherige Arbeitsverhältnis des angestellten Mitarbeiters im Zweifel aufgehoben, weil nach dem Willen der vertragsschließenden Parteien neben dem Geschäftsführer-Dienstverhältnis kein ruhendes Arbeitsverhältnis fortbestehen soll, welches nach der Abberufung wieder auflebt.

Voraussetzung dieser Annahme ist jedoch, dass das ursprünglich weisungsgebundene Arbeitsverhältnis nach § 623 BGB unter Einhaltung der Schriftform beendet wird. Dafür genügt es, wenn der Geschäftsführer-Dienstvertrag schriftlich abgeschlossen wird.

Im Streitfall mangelte es indes an einer formwirksamen Beendigung, weil die Bestellung des Mitarbeiters zum Geschäftsführer nur mündlich erfolgt war. Deshalb bestand ausnahmsweise während der Dauer der Geschäftsführertätigkeit das alte Arbeitsverhältnis fort. Es lebte daher nach der Abberufung des Mitarbeiters als Geschäftsführer wieder auf.

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Rechtsanwalt
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