Fachbeitrag 05.02.2007

Vorrang der Änderungs- vor der Beendigungskündigung


Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat seine Rechtssprechung zum Verhältnis der (betriebsbedingten) Änderungskündigung zur Beendigungskündigung geändert. Im Urteil vom 21.04.2005 (Az.: 2 A ZR 132/04) hat das BAG entschieden, daß der Arbeitgeber bei Vorhandensein eines anderen, freien Arbeitsplatzes auch dann eine Änderungskündigung aussprechen muß, wenn der Arbeitnehmer die freie Stelle bereits abgelehnt hat.

In dem zu entscheidenden Fall fiel die bisherige, mit ca. € 140.000,00 dotierte Stelle des Hauptabteilungsleiters aus betriebsbedingten Gründen weg. Gleichzeitig war aber eine andere Stelle, die mit einer Vergütung von ca. € 70.000,00 dotiert war, zu besetzen. Der Kläger hat das Änderungsangebot des Arbeitgebers wegen der damit verbundenen Gehaltsminderung mündlich abgelehnt. Darauf hin hat der Arbeitgeber eine betriebsbedingte Beendigungskündigung ausgesprochen.

In seinem Urteil vom 21.04.2005 hat das BAG die Kündigung für unwirksam erklärt. Nach Auffassung des BAG verstößt die Kündigung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, da der der Arbeitgeber bei Vorhandensein eines freien Arbeitsplatzes verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer anstelle einer Beendigungskündigung “nur” eine Änderungskündigung auszusprechen, auch wenn dieser das Änderungsangebot bereits abgelehnt hat. Der Vorrang einer Änderungs- vor der Beendigungskündigung besteht nach dem Urteil des BAG nur in “Extremfällen” nicht (z.B. Angebot einer freien Pförtnerstelle an den bisherigen Assistenten der Geschäftsleitung). Grundsätzlich muß der Arbeitnehmer selbst entscheiden, ob er eine Weiterbeschäftigung unter (auch deutlich) verschlechterten Arbeitsbedingungen für zumutbar hält oder nicht. Nach der neuen Rechtssprechung des BAG ist der Arbeitgeber auch dann verpflichtet, eine Änderungskündigung auszusprechen, wenn zunächst eine Ablehnung des Änderungsangebots durch den Arbeitnehmer erfolgt ist. Dies bedeutet, daß der Arbeitgeber das Änderungsangebot nochmals im Wege der Änderungskündigung anbieten muß.

Dem Arbeitnehmer soll es künftig nur noch dann verwehrt sein, sich auf die freie Stelle zu berufen, wenn er das Änderungsangebot vor Ausspruch der Kündigung “vorbehaltlos und endgültig” abgelehnt hat. Hat er dies aber getan, so wäre eine spätere Berufung auf die mögliche Änderungskündigung widersprüchlich und nicht mehr zu berücksichtigen. In allen anderen Fällen muß der Arbeitgeber aber zukünftig den Vorrang der Änderungs- vor der Beendigungskündigung beachten. Sonst läuft er Gefahr, daß die Kündigung unverhältnismäßig und somit unwirksam ist.

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Rechtsanwalt
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