Wie finde ich eine zuverlässige und preiswerte Rechtsschutzversicherung?

Fachbeitrag 19.11.2012

Vorlage des ärztlichen Attestes vom ersten Krankheitstag an


Das Bundesarbeitsgericht hat in seiner Entscheidung vom 14.11.2012 (Az.: 5 AZR 886/11) dem Arbeitgeber ein weites Ermessen bei der Ausübung seines Rechts auf Vorlage eines ärztlichen Attestes (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) vom ersten Tag der Erkrankung an eingeräumt.
Grundsätzlich ist jeder Arbeitnehmer erst ab dem vierten Tag seiner Arbeitsunfähigkeit verpflichtet, eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorzulegen. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 5 Abs. 1 Satz 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Der Arbeitgeber ist allerdings nach § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG berechtigt, die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schon vom ersten Tag der Erkrankung an zu verlangen. Die Ausübung dieses Rechts steht im Ermessen des Arbeitgebers. Das Bundesarbeitsgericht hat klargestellt, dass die Ausübung dieses Ermessens nicht an besondere Voraussetzungen gebunden ist.

Der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.11.2012 lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin war bei der beklagten Rundfunkanstalt als Redakteurin tätig. Nachdem eine von der Klägerin für den 30. November 2010 beantragte Dienstreise vom Vorgesetzten abgelehnt wurde, meldete sich die Klägerin am 30.November 2012 krank und erschien am Folgetag wieder zur Arbeit. Der Arbeitgeber forderte die Klägerin auf, in Zukunft bereits am ersten Tag der Krankmeldung einen Arzt aufzusuchen und eine entsprechende Bescheinigung des Arztes vorzulegen. Die Klägerin verlangte mit ihrer Klage den Widerruf dieser Weisung des Arbeitgebers. Sie machte geltend, die Aufforderung zur sofortigen Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits für den ersten Tag der Erkrankung bedürfe einer sachlichen Rechtfertigung durch den Arbeitgeber. Außerdem sehe der für den Arbeitgeber geltende Tarifvertrag ein derartiges Recht nicht vor.

Die Klage wurde in erster und zweiter Instanz abgewiesen. Auch die Revision der Klägerin vor dem Bundesarbeitsgericht blieb erfolglos. Nach der Rechtsauffassung des Bundesarbeitsgerichts steht die Ausübung des Rechts auf Vorlage eines ärztlichen Attestes schon vom ersten Tag der Erkrankung an nicht im gebundenen Ermessen des Arbeitgebers. Es ist nicht erforderlich, dass gegen den Arbeitnehmer ein begründeter Verdacht besteht, er habe in der Vergangenheit eine Erkrankung nur vorgetäuscht. Der Arbeitgeber müsse es nicht begründen, wenn er bereits am ersten Tag der Erkrankung auf die Vorlage des Attestes besteht. Eine tarifliche Regelung stehe dem nur dann entgegen, wenn sie das Recht des Arbeitgebers aus § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG ausdrücklich ausschließt. Das war vorliegend nicht der Fall.

Fazit:

Arbeitnehmer müssen damit rechnen, von ihrem Arbeitgeber ohne nähere Begründung zur Vorlage eines ärztlichen Attestes ab dem ersten Tag einer Erkrankung aufgefordert zu werden. Arbeitgeber sind nicht verpflichtet, ein solches Verlangen zu rechtfertigen.

 

Michael Popp
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

SALLECK + PARTNER

Spardorfer Str. 26
91054 Erlangen

Tel.: 09131 974799-88
Fax.: 09131 974799-77

www.salleck.de

Rated 3,3 out of 5
3,3/5 (997)
Autor

Rechtsanwalt
Fachbeitrag von einem unserer 56.713 Anwälte. Sind Sie Anwalt und möchten einen Fachbeitrag beisteuern, der im Durchschnitt 456 x pro Monat gelesen wird? Mehr zu unserem Kanzleimarketing für Anwälte.